
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist § 240 eine Regelung, die sich mit der Sicherheit in Verträgen beschäftigt. Die Sicherheit kann beispielsweise in Form von Bürgschaften, Hypotheken oder anderen Sicherheiten gegeben werden, um das Risiko eines Zahlungsausfalls zu minimieren. Der Mittelpunkt dieses Gesetzes liegt auf der sogenannten Ergänzungspflicht. Diese Pflicht besagt, dass eine bereits geleistete Sicherheit, die ohne das Verschulden des Gläubigers unzureichend wird, ergänzt werden muss.
Doch was bedeutet das konkret? Nehmen wir an, eine Bank hat einem Unternehmer einen Kredit gewährt und als Sicherheit ein Grundstück in die Kreditverträge aufgenommen. Wenn der Wert des Grundstücks aufgrund externer Umstände, wie etwa einer Naturkatastrophe, sinkt, könnte die Sicherheit für die Bank unzureichend werden. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, die Sicherheit zu ergänzen, also weiteres Sicherheitseigentum bereitzustellen, um das Risiko für die Bank abzusichern. Der Schlüsselpunkt hierbei ist, dass das Ungenügendsein der Sicherheit nicht durch ein Fehlverhalten des Gläubigers verursacht wurde.
Die rechtlichen Grundlagen
§ 240 BGB behandelt nicht nur die Verpflichtung zur Ergänzung der Sicherheit, sondern auch die Rahmenbedingungen, unter denen diese Pflicht besteht. Der Berechtigte, also der Gläubiger, darf nicht für die Unzulänglichkeit der geleisteten Sicherheit verantwortlich sein. Das bedeutet, dass äußere, unvorhersehbare Ereignisse, die den Wert der Sicherheit mindern, nicht vom Gläubiger verursacht worden sein dürfen.
Ein Beispiel könnte sein, dass ein Bauunternehmen eine große Auftragssumme von einem Kunden erhält und dafür eine Bankbürgschaft in Höhe dieser Summe entgegendem bekommt. Wenn jedoch das Bauunternehmen in Zahlungsschwierigkeiten gerät und die Bankbürgschaft nicht mehr ausreicht, weil die Baukosten angestiegen sind, muss das Unternehmen zusätzliche Sicherheiten bereitstellen, um die Bank zu schützen.
Praxisbeispiel
Betrachten wir eine weitere Situation: Nennen wir die Protagonisten Anna und Felix. Anna hat einen Vertrag mit Felix, um ihm für ein Projekt 10.000 Euro zu leihen, im Gegenzug möchte sie eine Pfandsicherheit für sein hochwertiges Motorrad. Nach drei Monaten wird das Motorrad durch einen Unfall beschädigt und verliert erheblich an Wert. Der ursprüngliche Wert der Sicherheit ist nicht mehr garantiert und beträgt nun nur noch 6.000 Euro.
In diesem Fall hat Anna gemäß § 240 BGB das Recht, von Felix zu verlangen, dass er die Sicherheit ergänzt. Das bedeutet, dass Felix entweder das Motorrad reparieren oder eine zusätzliche Sicherheit anbieten muss, um Annas Risiko zu verringern. Auch hier gilt: Anna ist nicht für die Wertminderung verantwortlich, da der Unfall außerhalb ihrer Kontrolle war.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 240 BGB eine wichtige Regelung für Vertragsparteien ist. Sie stellt sicher, dass Gläubiger in einem sich ändernden wirtschaftlichen Umfeld geschützt sind. Gleichzeitig verpflichtet sie Schuldner dazu, Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen, wobei sie nicht für unvorhersehbare Ereignisse haftbar gemacht werden können. Dies schafft ein gewisses Gleichgewicht im Vertragsrecht und schützt die Interessen aller Beteiligten.