BGB

Was und wofür ist der § 245 BGB? Geldsortenschuld

Der § 245 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist § 245 ein wichtiger Paragraph, der die sogenannte Geldsortenschuld regelt. Geldsortenschulden liegen vor, wenn eine bestimmte Münzsorte als Zahlungsmittel vereinbart wurde. Doch was passiert, wenn diese Münze nicht mehr im Umlauf ist? Dieses Gesetz gibt darauf eine klare Antwort und schützt sowohl Schuldner als auch Gläubiger.

Grundsätzlich bedeutet dieser Paragraph, dass, wenn eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen ist und diese Münze zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr existiert, die Zahlung dennoch so zu leisten ist, als wäre keinerlei spezielle Münzsorte vereinbart worden. Das heißt, der Schuldner kann die Zahlung in einer anderen, allgemein umgänglichen Münze oder Währung vornehmen.

Praktische Beispiele für Geldsortenschuld

Um die Regelung besser zu verstehen, betrachten wir einige Beispiele:

  • Beispiel 1: Der alte Goldmark-Geldschein
    Herr Schmidt hat eine Schuldenvereinbarung, laut der er 100 Goldmark an Frau Müller zahlen muss. Als die Frist zur Zahlung naht, stellt sich heraus, dass Goldmark-Scheine nicht mehr im Umlauf sind. Nach § 245 BGB kann Herr Schmidt nun 100 Euro zahlen, da dies dem allgemeinen Zahlungsmittel entspricht und die bestimmte Münzsorte nicht mehr genutzt werden kann.
  • Beispiel 2: Die Sammlermünze
    Frau Weber trat einen Vertrag ein, in dem sie eine bestimmte Sammlermünze als Teilzahlung von Herrn Braun erwarb. Diese Münze war sehr rar, aber zum Zeitpunkt der Zahlung war sie nicht mehr verfügbar. Dank der Regelung in § 245 kann Herr Braun nun den aktuellen Marktwert dieser Münze in Euro erstatten, anstatt die spezifische Münze zu liefern, die nicht mehr existiert.

Diese Beispiele verdeutlichen, wie § 245 BGB dazu beiträgt, die Zahlungsbedingungen anzupassen, um fair und praktikabel zu bleiben. Es gibt sowohl dem Schuldner Flexibilität als auch dem Gläubiger die Sicherheit, dass er ein äquivalentes Zahlungsmittel erhalten kann.

Schlussfolgerung und Relevanz

Die Regelung des § 245 ist besonders wichtig in einer sich wandelnden Welt, in der Währungen und Zahlungsmittel variieren können. Dies zeigt, dass das BGB flexibel ist und sich an Veränderungen der wirtschaftlichen Realität anpassen kann. Für Laien ist es entscheidend, zu wissen, dass sie nicht in einer Zwangslage sind, die ihnen nur bestimmte Münzen auferlegt, die möglicherweise nicht mehr existieren. Anwälte sollten sich dieser Regelung bewusst sein, um Klienten korrekt beraten zu können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 245 BGB eine klare und praktische Lösung für Situationen darstellt, in denen vereinbarte Zahlungsmittel nicht mehr verfügbar sind. Dies sorgt für Rechtssicherheit und erleichtert Geschäftsbeziehungen in der heutigen dynamischen Wirtschaft.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de