BGB

Was und wofür ist der § 725 BGB? Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter

Der § 725 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes.
(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
(4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.
(5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft ohne solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam.
(+++ § 725: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
(+++ § 725: Zur Anwendung vgl. § 740a +++)

Der Paragraph 725 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschäftigt sich mit der Kündigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters in einer Gesellschaft. Dieses Gesetz ist vor allem für Gesellschafter von Bedeutung, die sich entweder in einer Personengesellschaft oder einer ähnlichen Rechtsform befinden. Er erläutert, unter welchen Bedingungen und Fristen eine solche Kündigung möglich ist. Die Regelungen sind dabei auf zwei Hauptszenarien aufgeteilt: eine Gesellschaft auf unbestimmte Zeit und eine Gesellschaft mit einer festgelegten Laufzeit.

Zunächst ist wichtig, dass Gesellschafter in einer Gesellschaft, die auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen können. Dies bedeutet, dass jemand, der zum Beispiel am 1. Oktober 2023 kündigt, dies bis spätestens zum 31. Dezember 2023 tun kann, solange er die Frist von drei Monaten einhält. Ausnahmen könnten im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein, die zu beachten sind.

Kündigung aus wichtigem Grund

Für Gesellschaften, die eine Vertragsdauer festgelegt haben, gibt es strengere Bedingungen. Hier darf ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft vor Ablauf dieser Zeit nur kündigen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund könnte zum Beispiel gegeben sein, wenn ein anderer Gesellschafter seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Ist dies der Fall, kann die Mitgliedschaft ohne Frist gekündigt werden.

Ein Beispiel-Szenario verdeutlicht diese Regelung: Nehmen wir an, eine Gruppe von Freunden gründet eine Gesellschaft, um ein Café zu eröffnen. Ein Gesellschafter, Max, hat die Verantwortung, die Finanzen zu verwalten. Wenn Max jedoch über Monate hinweg von den anderen Gesellschaftern aus dem Café Geld abhebt und nicht rechtzeitig über finanzielle Engpässe informiert, könnte dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. In diesem Fall könnten die anderen Gesellschafter ihre Mitgliedschaft vorzeitig, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, kündigen.

Besondere Regelungen für volljährige Gesellschafter

Ein weiterer interessanter Punkt des § 725 BGB ist, dass ein Gesellschafter, der volljährig geworden ist, ebenfalls das Recht zur Kündigung hat. Dabei ist jedoch eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Person von ihrer Gesellschafterstellung Kenntnis hatte, einzuhalten. Hierbei gilt es wiederum zu beachten, ob der Gesellschaftszweck nicht nur der persönlichen Bedürfnisbefriedigung dient oder ob der Gesellschafter zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt wurde.

Wenn wir erneut auf unser Beispiel zurückgreifen: Angenommen, die Gruppe beschließt, dass Max, der erst kürzlich volljährig geworden ist, ebenfalls Gesellschafter wird. Wenn er die Gesellschaft jedoch allein für seine persönlichen Zwecke nutzen möchte, könnte er eventuell kein Kündigungsrecht in diesem speziellen Fall ausüben.

Abschließend lässt sich sagen, dass die Regelungen zur Kündigung nach § 725 BGB klar definierte Grenzen und Möglichkeiten aufzeigen. Insbesondere ist es entscheidend, die Fristen und Gründe zu kennen, um im Ernstfall rechtzeitig und rechtmäßig handeln zu können. Gesellschafter sollten sich daher stets über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de