
Im deutschen Zivilrecht gibt es zahlreiche Regelungen, die festlegen, wie Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Eine zentrale Vorschrift in diesem Zusammenhang ist § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Paragraph behandelt den sogenannten entgangenen Gewinn und legt fest, unter welchen Bedingungen dieser im Rahmen von Schadensersatzforderungen berücksichtigt wird.
Grundsätzlich besagt § 252, dass nicht nur die tatsächlichen Schäden ersetzt werden müssen, sondern auch entgangene Gewinne. Diese Gewinne sind die Erträge, die man unter normalen Umständen hätte erwarten dürfen. Das bedeutet, dass, wenn jemand durch eine unerlaubte Handlung oder eine Vertragsverletzung geschädigt wird, er unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Verlust zukünftiger Einnahmen entschädigt werden kann.
Was bedeutet das konkret?
Um ein besseres Verständnis dafür zu bekommen, wie § 252 funktioniert, schauen wir uns einige Beispiele an. Angenommen, ein Unternehmen, das Schreinerei-Dienstleistungen anbietet, hat für einen großen Auftrag bereits Material eingekauft und Personal eingeplant. Wenn ein Dritter durch eine unerlaubte Handlung, etwa durch Vandalismus, das Material zerstört, kann das Unternehmen nicht nur die Kosten für das zerstörte Material geltend machen. Es kann auch den entgangenen Gewinn fordern, der aus dem Auftrag resultiert hätte.
Hierbei ist entscheidend, dass das Unternehmen darlegen kann, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Gewinn gerechnet hat. Es muss also nachweisen, dass die Planung für den Auftrag bereits abgeschlossen war und der Weg für die Ausführung des Auftrags geebnet war.
Wie wird der entgangene Gewinn ermittelt?
Die Ermittlung des entgangenen Gewinns kann jedoch komplex sein. Der Geschädigte muss sich auf verschiedene Faktoren stützen. Dazu gehören die Marktbedingungen, die eigene Geschäftsentwicklung oder spezielle Vereinbarungen mit Kunden. Diese Umstände müssen so dokumentiert werden, dass sie plausibel und nachvollziehbar sind.
Zum Beispiel könnte der Schreiner anhand ähnlicher Aufträge in der Vergangenheit belegen, wie viel Gewinn er üblicherweise erzielt hat. Alternativ könnte er auf bestehende Angebote verweisen, die zeigen, dass er gute Chancen hatte, den Auftrag zu erhalten.
Es ist wichtig zu beachten, dass der entgangene Gewinn nicht immer in vollem Umfang geltend gemacht werden kann. Die Beweislast liegt beim Geschädigten, und es müssen ausreichende Nachweise erbracht werden. Dies führt oft zu Streitigkeiten, da der Schädiger den Nachweis des Gewinns anfechten kann.
Insgesamt stellt § 252 BGB klar, dass auch die zu erwartenden Einnahmen einen Teil des Schadens ersetzen können. Dies ist besonders relevant in der Geschäftswelt, wo die Planung und Vorfinanzierung von Aufträgen eine zentrale Rolle spielt.
Trotz der klaren Regelungen bleibt es für Laien und selbst für Juristen eine Herausforderung, die genaue Höhe des entgangenen Gewinns zu bestimmen. Es bedarf sorgfältiger Planung und Dokumentation, um einen Nachweis für zukünftige Gewinne zu erbringen. Letztendlich bleibt § 252 eine bedeutende Vorschrift im deutschen Schadensersatzrecht.