BGB

Was und wofür ist der § 265 BGB? Unmöglichkeit bei Wahlschuld

Der § 265 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist § 265 ein wichtiger Paragraph, der sich mit der Unmöglichkeit von Leistungen bei einer Wahlschuld befasst. Aber was genau bedeutet das und wie wirkt es sich auf Verträge aus? Um das besser zu verstehen, schauen wir uns den Paragraphen und seine Auswirkungen genauer an.

Eine Wahlschuld liegt vor, wenn in einem Vertrag mehrere Leistungen vereinbart sind, und der Schuldner die Möglichkeit hat, eine der Leistungen auszuwählen, die er erbringen möchte. Doch was passiert, wenn eine dieser Leistungen von Anfang an unmöglich ist oder später unvollziehbar wird? Hier tritt § 265 in Kraft. Grundsätzlich besagt dieser Paragraph: Wenn eine der möglichen Leistungen nicht mehr erbracht werden kann, reduziert sich das Schuldverhältnis auf die verbleibenden Möglichkeiten.

Beispiel-Szenario eins: Die defekte Lieferung

Nehmen wir an, ein Künstler verkauft einen Kunden zwei Gemälde. Eines der Gemälde wird durch einen Unfall zerstört, bevor der Kaufvertrag abgeschlossen wird. In diesem Fall kann der Künstler nicht mehr dieses bestimmte Gemälde liefern. Laut § 265 BGB hat der Künstler nun nur noch die Verpflichtung, das andere Gemälde zu liefern. Der Kunde kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass der Künstler auch das zerstörte Gemälde hätte liefern müssen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Regelung nicht greift, wenn die Unmöglichkeit auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das der Künstler hätte vermeiden können. Würde der Künstler das Gemälde absichtlich beschädigt haben oder war es in einer ungesicherten Umgebung, könnte er dennoch für die nicht erbrachte Leistung haften.

Beispiel-Szenario zwei: Der Bauvertrag

Betrachten wir ein weiteres Beispiel: Ein Bauunternehmer erhält den Auftrag, ein Wohnhaus zu errichten. Im Vertrag steht, dass bestimmte Materialien verwendet werden sollen. Doch während der Bauarbeiten stellt sich heraus, dass die benötigten Materialien aufgrund von Naturkatastrophen nicht mehr verfügbar sind. Hier sieht § 265 vor, dass der Bauunternehmer sich nur auf die verbleibenden Materialien beschränken kann. Er kann den Auftrag so abändern und auf die verfügbaren Materialien ausweichen, ohne dass es zu einem Vertragsbruch kommt.

Wichtig bleibt jedoch, dass der Baumeister nichts für die Unmöglichkeit kann. Wäre das Unternehmen dafür verantwortlich, dass es diese Materialien nicht rechtzeitig bestellen konnte, könnte es unter Umständen haftbar gemacht werden.

Zusammenfassung der Regelung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 265 BGB eine klare Regelung für den Fall bietet, dass eine Leistung innerhalb einer Wahlschuld unmöglich wird. Die Auswirkung dieser Bestimmung ist, dass der Vertrag lediglich die noch möglichen Leistungen umfasst. Zählt ein unvorhergesehener Umstand, der nicht dem Anforderungsbereich des Schuldners zugeordnet werden kann, zum Hintergrund, dann bleibt der Schuldner nicht auf den leicht verfügbaren Leistungen sitzen.

Das BGB sorgt mit dieser Regelung für mehr Rechtssicherheit und verlässliche Rahmenbedingungen in Verträgen. So wissen sowohl Laien als auch Juristen, was sie im Fall der Fälle erwarten können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de