BGB

Was und wofür ist der § 267 BGB? Leistung durch Dritte

Der § 267 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, finden sich viele Regelungen, die den Alltag betreffen. Eine dieser Vorschriften ist der Paragraph 267, der sich mit der Leistung durch Dritte befasst. Was genau bedeutet das? Und wie kann das in der Praxis aussehen? Lassen Sie uns einen Blick darauf werfen.

Dieser Paragraph regelt im Wesentlichen, dass eine Person, die eine vertragliche Verpflichtung hat, ihre Leistung nicht unbedingt selbst erbringen muss. Das bedeutet, dass ein Dritter auch für den Schuldner tätig werden kann. Wichtig ist dabei, dass die Zustimmung des Schuldners in diesen Fällen nicht vorgeschrieben ist. Somit wird die Flexibilität erhöht, beispielsweise wenn jemand aus bestimmten Gründen selbst nicht handeln kann.

Ein Beispiel aus dem Alltag

Stellen Sie sich vor, Anna hat einen Reparaturauftrag bei einem Elektriker für ihre defekte Waschmaschine erteilt. Aus gesundheitlichen Gründen kann Anna jedoch nicht vor Ort sein, um den Elektriker zu empfangen. Gemäß § 267 BGB kann nun ihr Nachbar Peter als Dritter handeln und den Elektriker einlassen. Anna muss dafür nicht extra zustimmen, da dies rechtlich erlaubt ist.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme, die im zweiten Absatz des Paragrafen festgelegt wird. Der Gläubiger, in diesem Fall also Anna, hat das Recht, die Leistung abzulehnen, falls der Schuldner, also Peter, dem nicht zustimmt. Das bedeutet, wenn der Elektriker bei Peters Ankunft auf Widerstand stößt und von Anna nicht beauftragt wurde, kann Anna die Arbeit verweigern, selbst wenn Peter sich angeboten hat, die Sache für sie zu regeln.

Wichtige Punkte zum Verständnis

Die Regelung des § 267 BGB bringt für die Vertragspartner klare Vorteile. Sie ermöglicht eine flexible Handhabung von vertraglichen Verpflichtungen und sorgt dafür, dass Aufgaben auch dann erledigt werden können, wenn die verantwortliche Person gerade verhindert ist. Das schafft Vertrauen, weil jeder weiß, dass der Vertrag trotzdem erfüllt werden kann.

Da der Gläubiger die Leistung ablehnen kann, gibt es für den Schuldner einen weiteren Anreiz, die Zustimmung zu erteilen, bevor ein Dritter tätig wird. In der Praxis kann das bedeuten, dass es ratsam ist, zumindest während eines Gespräches oder einer Vorabklärung die Erlaubnis des Schuldners einholen, falls dieser nicht persönlich anwesend ist.

Fazit: § 267 BGB ermöglicht mehr Flexibilität in der Vertragsabwicklung. Ob im Alltag oder im geschäftlichen Kontext, die Grundprinzipien bleiben gleich. Manchmal kann das Leben unvorhersehbare Situationen bieten, und Gesetze wie dieses helfen dabei, den reibungslosen Ablauf von Verpflichtungen sicherzustellen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de