BGB

Was und wofür ist der § 712 BGB? Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters

Der § 712 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.
(2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.
(+++ § 712: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

Im deutschen Recht wird das Zusammenspiel von Gesellschaftern in einer Gesellschaft durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ein wichtiger Paragraph, der hierbei zur Anwendung kommt, ist der § 712. Dieser Paragraph beschäftigt sich mit zwei zentralen Fragen: Was passiert, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschied? Und was geschieht, wenn ein neuer Gesellschafter eintritt? Um diese Aspekte besser zu verstehen, schauen wir uns die Regelungen im Detail an.

Der erste Absatz von § 712 besagt, dass, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, dessen Anteil an der Gesellschaft im Zweifel automatisch auf die verbleibenden Gesellschafter verteilt wird. Diese Verteilung erfolgt im Verhältnis ihrer bestehenden Anteile. Das bedeutet, dass die verbleibenden Gesellschafter den Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung an der Gesellschaft erhalten.

Ausscheiden eines Gesellschafters – ein praktisches Beispiel

Stellen wir uns vor, es gibt drei Gesellschafter in einer Firma: Anna, Bernd und Claudia. Anna hat einen Anteil von 50%, Bernd 30% und Claudia 20%. Wenn nun Anna aus der Gesellschaft ausscheidet, geht ihr Anteil in Höhe von 50% auf Bernd und Claudia über. Wie wird dieser Anteil verteilt? Im Zweifel, also ohne besondere Vereinbarung, würden Bernd und Claudia ihren neuen Anteil entsprechend ihren ursprünglichen Anteilen aufteilen.

Bernd, der 30% gehalten hat, würde nun 30% von Annas 50% erhalten, was 15% entspricht. Claudia, die 20% gehalten hat, würde 20% von Annas 50% erhalten, also 10%. Schließlich würde Bernd insgesamt 45% (30% + 15%) und Claudia 30% (20% + 10%) besitzen.

Eintritt eines neuen Gesellschafters

Der zweite Absatz von § 712 beschreibt das Gegenteil, nämlich den Eintritt eines neuen Gesellschafters. Hierbei mindern sich die Anteile der bestehenden Gesellschafter, sobald der neue Gesellschafter einen Anteil an der Gesellschaft erhält. Auch hier erfolgt die Minderung der Anteile im Zweifel im Verhältnis der bisherigen Anteile der Gesellschafter.

Betrachten wir dazu das bereits genannte Beispiel. Nehmen wir an, nachdem Anna aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, tritt ein neuer Gesellschafter, David, ein. David erhält einen Anteil von 20% an der Firma. Die Anteile von Bernd und Claudia müssen sich nun entsprechend verringern, um Davids Anteil zu berücksichtigen. Wenn wir wieder im Zweifel ohne besondere Vereinbarung vorgehen, wird Davids Anteil auf Bernd und Claudia verteilt. Das bedeutet, dass Bernd und Claudia ihre Anteile proportional um den Betrag von 20% reduzieren müssen.

Bernd, der zuvor 45% hatte, könnte beispielsweise auf 40% sinken, während Claudia von 30% auf 25% herabgesetzt wird. Das Ziel dieser Regelung ist es, den neuen Gesellschafter nahtlos in die Gesellschaft zu integrieren, ohne dass es zu Spaltungen oder Unsicherheiten kommt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 712 BGB klare Regeln für das Ausscheiden und den Eintritt von Gesellschaftern in einer Gesellschaft festlegt. Dies schafft Rechtssicherheit und hilft, Konflikte zu vermeiden. Ob im kleinen Rahmen eines engen Freundeskreises oder bei großen Unternehmen – das Wissen um diese Regelungen fördert ein harmonisches Miteinander.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de