
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt § 168 das Erlöschen einer Vollmacht. Grundsätzlich bedeutet das, dass eine Vollmacht, die einer Person erteilt wurde, nicht unbegrenzt gilt. Es gibt verschiedene Gründe, aus denen sie enden kann. Diese Regelung ist sowohl für Laien im Alltag als auch für Juristen im Berufsleben relevant. Sie hilft, Klarheit darüber zu schaffen, wann eine Bevollmächtigung erlischt und unter welchen Umständen sie widerrufbar ist.
Die Vollmacht ist also eine Erlaubnis, die einer Person gegeben wird, um in einer bestimmten Angelegenheit für eine andere Person zu handeln. In vielen alltäglichen Situationen ist die Vollmacht entscheidend, etwa bei Geschäften, medizinischen Entscheidungen oder rechtlichen Angelegenheiten. Wenn die Umstände sich ändern oder das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht mehr besteht, können Probleme auftreten. Hier kommt § 168 ins Spiel.
Das Erlöschen der Vollmacht
Nach § 168 BGB erlischt die Vollmacht in der Regel, wenn das rechtliche Verhältnis, aus dem sie abgeleitet wurde, endet. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Vertrag, aus dem die Vollmacht resultierte, gekündigt wird. Allerdings bleibt die Vollmacht auch dann widerruflich, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis weiterhin besteht. Lediglich besondere Vereinbarungen können hier Ausnahmen darstellen.
Die Vorschrift des § 167 Abs. 1 regelt, wie der Widerruf zu erfolgen hat. Das bedeutet, um eine Vollmacht wirksam zu widerrufen, muss dies klar und deutlich kommuniziert werden. Der Widerruf muss also dem Bevollmächtigten mitgeteilt werden, damit dieser nicht mehr in gutem Glauben für den Vollmachtgeber handeln kann.
Beispiel-Szenarien
Nehmen wir das Beispiel von Anna und ihrer Mutter. Anna hat ihrer Mutter eine Vollmacht erteilt, damit diese in ihrem Namen eine Wohnung mieten kann. Wenn Anna plötzlich entscheidet, dass sie die Wohnung selbst mieten möchte und die Vollmacht widerruft, muss sie ihrer Mutter mitteilen, dass die Vollmacht nicht mehr gilt. Solange dies nicht geschieht, bleibt die Mutter legitimiert, in Annas Namen zu handeln, auch wenn Anna das nicht mehr möchte.
Ein weiteres Beispiel könnte ein Unternehmensinhaber sein, der seinem Mitarbeiter eine Vollmacht erteilt, um Verträge im Rahmen des Unternehmens abzuschließen. Sollte der Inhaber die Absicht haben, den Mitarbeiter zu entlassen, erlischt seine Vollmacht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter kann dann keine Verträge mehr für das Unternehmen abschließen, selbst wenn er bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist handelt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 168 BGB eine wichtige Regelung für die Handlungsfähigkeit im rechtlichen Umgang ist. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen müssen sich der Bedingungen bewusst sein, unter denen Vollmachten erlöschen. Das schützt nicht nur die Interessen des Vollmachtgebers, sondern auch die der Dritten, die mit dem Bevollmächtigten interagieren.