BGB

Was und wofür ist der § 2077 BGB? Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung

Der § 2077 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

Das deutsche Recht regelt viele Aspekte des Lebens und des Zusammenlebens. Ein besonders sensibles Thema ist das Erbrecht, das häufig mit emotionalen und finanziellen Konflikten verbunden ist. Ein wichtiger Paragraph, der hierbei zur Anwendung kommt, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph beschreibt, unter welchen Umständen letztwillige Verfügungen unwirksam sind, wenn eine Ehe oder ein Verlöbnis aufgelöst wurde.

Aber was bedeutet das konkret? Der Paragraph zielt darauf ab, die Interessen des Erblassers – also der Person, die das Testament verfasst hat – zu schützen. Wenn eine Ehe oder ein Verlöbnis endet, soll der erstellte letzte Wille nicht mehr automatisch gelten, wenn er den ehemaligen Partner begünstigt. Dies soll verhindern, dass nach der Trennung jemand, der nicht mehr im Sinne des Erblassers ist, unerwartet Vermögensvorteile erhält.

Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung

Der erste Absatz von § 2077 regelt, dass eine letztwillige Verfügung, die den Ehegatten begünstigt, unwirksam wird, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst ist. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung bereits gegeben waren. Beispielsweise, wenn der Erblasser selbst die Scheidung beantragt hat oder der Scheidung zugestimmt hat. Das bedeutet, dass jegliche Vergünstigungen, die der Ex-Partner im Testament erhalten würde, nicht mehr gültig sind.

Ähnlich verhält es sich mit dem zweiten Absatz, der das Verlöbnis betrifft. Ist das Verlöbnis zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers aufgelöst, so ist auch hier die letztwillige Verfügung unwirksam. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass jemand, der nicht mehr in der Lebenswirklichkeit des Erblassers verankert ist, aus dessen Nachlass profitiert.

Beispiel-Szenarien

Schauen wir uns ein konkretes Beispiel an: Peter und Maria sind verheiratet. Vor einigen Monaten haben sie sich getrennt und Peter hat sogar die Scheidung beantragt, die aber noch nicht vollzogen war, als er nach einem Unfall verstorben ist. In seinem Testament hatte Peter Maria als Alleinerbin eingesetzt. Aufgrund von § 2077 BGB wäre diese Verfügung jedoch unwirksam. Maria würde also nichts aus Peters Nachlass erhalten, da ihre Ehe zum Zeitpunkt seines Todes bereits aufgelöst war.

Ein weiteres Beispiel betrifft Verlobte: Lisa und Max waren verlobt, haben sich jedoch kurz vor der Hochzeit getrennt. Max hat in seinem Testament festgelegt, dass er Lisa als Erbin einsetzen möchte. Doch da das Verlöbnis vor Max’ Tod aufgelöst wurde, ist auch diese Verfügung unwirksam. Lisa würde leer ausgehen, denn der Wille des Erblassers ist hier nicht mehr relevant.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn der Erblasser Wünsche äußert, von denen man annehmen kann, dass er sie auch im Falle der Auflösung der Beziehung getroffen hätte, bleibt die Verfügung wirksam. Dies ist in Absatz 3 des § 2077 festgehalten. Hierbei sind jedoch oft Interpretationen erforderlich, die im Streitfall vor Gericht geklärt werden müssen.

Zusammenfassend stellt § 2077 BGB sicher, dass der letzte Wille eines Erblassers respektiert wird und nicht an Dritte weitergegeben wird, die nach einer Trennung möglicherweise nicht mehr gewollt sind. Die Regelung schafft Klarheit und verhindert mögliche Konflikte in der Nachlassregelung.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de