BGB

Was und wofür ist der § 289 BGB? Zinseszinsverbot

Der § 289 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die das Miteinander in der Gesellschaft regeln. Ein wichtiges, aber oft übersehenes Gesetz ist das Zinseszinsverbot, das in § 289 verankert ist. Es befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für Zinsen und insbesondere mit dem Thema Verzugszinsen. Viele Menschen sind sich nicht bewusst, was dies genau bedeutet und welche praktischen Auswirkungen dies im Finanzalltag haben kann.

Zusammengefasst besagt § 289, dass in Fällen von Verzögerungen in der Zahlung (Verzug) keine Zinsen auf die bereits angefallenen Zinsen erhoben werden dürfen. Dies soll verhindern, dass sich die Schulden durch Zinseszinsen unverhältnismäßig erhöhen. Der Gläubiger bleibt dennoch berechtigt, Ersatz für den durch den Verzug entstandenen Schaden zu fordern. Das bedeutet, dass die Situation nicht rechtlich einseitig zugunsten des Schuldners ausgeht.

Was bedeutet das Zinseszinsverbot?

Das Zinseszinsverbot stellt sicher, dass Gläubiger nicht noch einmal Zinsen auf ihre bereits festgelegten Zinsen verlangen können, wenn jemand mit einer Zahlung in Verzug gerät. Es geht uns hier also um einen gewissen Schutz für die Schuldner. Die Idee ist, eine Spirale zu vermeiden, in der Schulden exponentiell ansteigen, nur weil ein Schuldner vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

Ein Beispiel: Angenommen, Sie haben einen Kredit von 1.000 Euro aufgenommen. Bei verspäteter Zahlung könnten dem Gläubiger Verzugszinsen zustehen. Aber nach § 289 darf der Gläubiger Ihnen keine zusätzlichen Zinsen auf die Verzugszinsen verlangen, selbst wenn Sie über einen längeren Zeitraum im Verzug sind. So wird sichergestellt, dass die Schulden nicht unkontrolliert wachsen.

Beispielszenario

Stellen Sie sich vor, Frau Müller hat vor drei Monaten eine Rechnung über 500 Euro für einen Kauf erhalten. Sie hat die Zahlung jedoch bis heute nicht geleistet. Der Gläubiger könnte entsprechende Verzugszinsen fordern. Wenn der Zinssatz beispielsweise 5 % beträgt, könnte er Frau Müller 25 Euro als Verzugszins in Rechnung stellen.

Nach § 289 bedeutet das jedoch, dass der Gläubiger nicht auch auf die 25 Euro, die er als Verzugszins berechnet, zusätzlich Zinsen erheben kann. Frau Müller muss also nur die 500 Euro plus 25 Euro Verzugszins begleichen und nicht noch mehr. Das Zinseszinsverbot schützt sie in diesem Fall vor einer weiter steigenden finanziellen Belastung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Zinseszinsverbot in § 289 BGB eine wichtige Regelung ist, um Schuldner vor übermäßigen finanziellen Belastungen zu schützen. Es schafft einen ausgewogenen Rahmen, in dem die Rechte des Gläubigers und des Schuldners berücksichtigt werden, ohne dass die Schulden spiralförmig ansteigen. Das Gesetz trägt nicht nur zur Stabilität individueller finanzieller Situationen bei, sondern fördert auch einen fairen Umgang zwischen Gläubigern und Schuldnern.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de