
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 293 den so genannten Annahmeverzug. Hierbei handelt es sich um eine wichtige Regelung im deutschen Vertragsrecht. Der Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger, also die Person, die eine Leistung erhalten soll, die angebotene Leistung nicht annimmt. Dieses Gesetz hat sowohl rechtliche als auch praktische Bedeutung für alle Vertragsparteien. Es sorgt dafür, dass der Schuldner, also die Person, die die Leistung erbringt, nicht bestraft wird, wenn der Gläubiger sich weigert, die Leistung anzunehmen.
Um zu verstehen, wie Ann