
Im deutschen Zivilrecht spielt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine zentrale Rolle. Besonders spannend ist § 304, der sich mit dem Thema der Mehraufwendungen im Rahmen des Schuldverhältnisses beschäftigt. Wenn einer der Vertragspartner in Verzug ist, kann der andere unter bestimmten Bedingungen Ersatz für zusätzliche Kosten verlangen. Aber was bedeutet das konkret? Lassen Sie uns näher darauf eingehen.
Wenn Sie sich vorstellen, dass Sie ein Produkt bestellt haben und der Händler das Produkt nicht zur vereinbarten Zeit liefert, können Sie in eine Lage kommen, in der Sie Mehraufwendungen haben. Zum Beispiel könnten Sie einen Transportdienst beauftragen müssen, um das Produkt rechtzeitig zu erhalten. In diesem Fall könnten dies extra Kosten sein, die Sie nicht eingeplant hatten. Sie als Gläubiger haben durch den Verzug des Schuldners – in diesem Fall den Händler – zusätzliche Ausgaben, für die Sie Ersatz verlangen können.
Verzugsbedingungen und Anspruch auf Ersatz
Der § 304 BGB legt klar fest, dass der Schuldner im Falle eines Verzugs des Gläubigers (also desjenigen, der eine Leistung zu empfangen hat) Ersatz für die Mehraufwendungen verlangen kann. Dies betrifft nicht nur die Kosten, die beim erfolglosen Angebot entstehen. Auch die Aufbewahrung oder Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes kann zusätzliche Ausgaben verursachen. Das bedeutet, dass Sie diese Kosten ganz konkret nachweisen können.
Nehmen wir an, ein Möbelhaus hat Ihnen zur Lieferung Ihrer neuen Couch einen bestimmten Termin gegeben, dieser jedoch nicht eingehalten wird. Schon am vereinbarten Tag haben Sie die Couch nicht erhalten, und das Möbelhaus kann Ihnen auch keinen neuen Termin geben. In solchen Fällen können Sie Verbindung zu einem Dritten aufnehmen, der Ihnen für eine bestimmte Zeit die Couch lagert. Diese Übernachtungskosten könnten Sie, sollte das Möbelhaus in Verzug sein, möglicherweise vom Möbelhaus zurückfordern, denn Sie haben diese Kosten ja nicht selbstbestimmt verursacht.
Praktisches Beispiel
Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie haben eine Veranstaltung organisiert, und ein Catering-Service hat Ihnen zugesagt, das Buffet spätestens um 18 Uhr zu liefern. Der Service kommt jedoch erst um 20 Uhr. In der Zeit, in der Sie warten mussten, haben sich Ihre Gäste ungeduldig gezeigt. Möglicherweise haben Sie zusätzliche Getränke kaufen müssen, um die Wartezeit zu überbrücken. Hierbei können die Kosten für die zusätzlichen Drinks als Mehraufwendungen gelten, die Sie auf den Catering-Service abwälzen können.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass § 304 BGB eine wichtige Regelung ist, die dazu dient, die Belange von Gläubigern sowie Schuldnern im Falle eines Verzugs zu schützen. Es lohnt sich, die eigenen Ansprüche genau zu kennen und im Zweifelsfall Rücksprache mit einem Anwalt zu halten, um sicherzustellen, dass Ihnen entstandene Kosten erstattet werden.