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die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
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der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Im deutschen Recht spielen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eine zentrale Rolle. Sie regeln viele Aspekte des Vertragsrechts und beeinflussen, wie Verträge zustande kommen und welche Bedingungen für die Parteien gelten. Insbesondere § 305 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klärt, wie AGB in Verträge einbezogen werden. Es ist wichtig zu verstehen, was in diesem Paragraphen steht, da dies nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Verbraucher entscheidend ist.
§ 305 BGB besagt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen vorformulierte Vertragsbedingungen sind, die ein Vertragspartner – in der Regel der Verkäufer oder Dienstleister – der anderen Vertragspartei beim Vertragsschluss zur Verfügung stellt. Entscheidend ist, dass diese Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen gedacht sind und nicht in jedem einzelnen Fall neu ausgehandelt werden. Ein besonderer Punkt ist, dass die AGB auch dann gültig sind, wenn sie entweder als separater Bestandteil oder innerhalb des Vertragsdokuments selbst enthalten sind. Was zählt, ist, ob die Vertragsparteien die Bedingungen im Einzelfall ausgehandelt haben.
Die Einbeziehung von AGB in den Vertrag
Ein wichtiger Aspekt von § 305 BGB ist die Art und Weise, wie AGB in einen Vertrag einbezogen werden. Der Verwender, also derjenige, der die AGB aufstellt, muss sicherstellen, dass die andere Vertragspartei vor Vertragsabschluss auf die AGB hingewiesen wird. Dies kann entweder ausdrücklich geschehen oder in Fällen, wo ein ausdrücklicher Hinweis nur schwer möglich ist, durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses.
Zusätzlich muss der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Dies bedeutet, dass Barrieren – wie etwa eine körperliche Behinderung – berücksichtigt werden müssen. Nach der Einbeziehung der AGB muss die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden sein. Ohne diese Zustimmung sind die AGB nicht Teil des Vertrages.
Beispiel-Szenarien
Nehmen wir an, ein Verbraucher kauft in einem Online-Shop ein Produkt. Der Shop-Betreiber hat seine AGB auf der Website veröffentlicht. Bei dem Bestellprozess muss der Käufer aktiv einen Haken setzen, um zu bestätigen, dass er die AGB gelesen hat. In diesem Fall hat der Betreiber seine AGB ordnungsgemäß einbezogen, da er den Käufer auf die Bedingungen hingewiesen und ihm die Möglichkeit gegeben hat, diese zu lesen und zu akzeptieren.
In einem anderen Beispiel, einem lokalen Restaurant, liegt eine gedruckte Speisekarte mit den AGB auf jedem Tisch aus. Wenn der Gast die Speisekarte aufnimmt und bestellt, hat er die AGB durch Sichtbarkeit und Zugang zur Kenntnis genommen. Hier wurde ebenfalls die Einbeziehung der AGB korrekt gehandhabt, da die Informationen für den Gast sowohl einsehbar als auch akzeptiert sind.
Es ist entscheidend, dass Unternehmen sich dieser Anforderungen bewusst sind, da eine fehlerhafte Einbeziehung der AGB zu rechtlichen Problemen führen kann. Sollten AGB beispielsweise nicht ordnungsgemäß kommuniziert oder nicht akzeptiert werden, könnten sie bei Streitigkeiten bedeutungslos sein. Daher gilt es, die gesetzlichen Vorgaben nach § 305 BGB sorgfältig zu beachten.