BGB

Was und wofür ist der § 308 BGB? Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

Der § 308 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass

a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,

a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,

a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)
eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird

a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn

aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;

Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(+++ § 308: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)

Das deutsche Rechtssystem umfasst viele Bestimmungen, die den Schutz der Verbraucher fördern und faire Geschäftsbedingungen gewährleisten sollen. Ein entscheidender Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der § 308, der sich mit Klauselverboten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beschäftigt. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Vermeidung von unangemessenen Regelungen, die einseitig zugunsten des Verwenders der AGB gestaltet sind. Ziel ist es, potenziellen Verbrauchern eine faire Basis für Vertragsverhältnisse zu bieten.

Der Paragraph nennt verschiedene Arten von Klauseln, die in AGB unwirksam sind oder als unangemessen gelten, und damit nicht durchgesetzt werden können. Dies betrifft vor allem Fristen, Rechte zur Vertragsänderung oder zum Rücktritt von Verträgen, und die Abtretbarkeit von Ansprüchen. Die Bestimmungen sind so formuliert, dass sie den Schutz des Verbrauchers in den Vordergrund stellen und sicherstellen, dass keiner der Vertragspartner benachteiligt wird.

Klauselverbote und ihre Anwendung

Eine sehr wichtige Regelung in § 308 bezieht sich auf die Annahme- und Leistungsfristen. Beispielsweise darf ein Anbieter nicht unbegrenzte Fristen setzen, in denen er auf Angebote reagieren kann. Angenommen, Sie schaffen es, einen Vertrag über eine Dienstleistung abzuschließen. Der Anbieter darf sich nicht wehren, auf eine Annahme Ihres Angebots über Monate oder gar Jahre zu warten. Solche Klauseln machen das Vertragsverhältnis unberechenbar und stellen einen nachteiligen Zustand für den Verbraucher dar.

Das gleiche gilt für Zahlungsfristen. Wenn Sie eine Rechnung erhalten, darf der Anbieter nicht mehr als 30 Tage warten, um eine Zahlung von Ihnen zu verlangen, es sei denn, es gibt gesonderte Regelungen. Dies schützt Sie als Verbraucher davor, unberechtigt in Zahlungsverzug zu geraten.

Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung

Um dies weiter zu verdeutlichen, schauen wir uns zwei Szenarien an:

Im ersten Beispiel nehmen wir an, Sie kaufen ein neues Smartphone online. In den AGB des Händlers steht, dass Sie die Ware innerhalb von 60 Tagen Ablehnen können, wenn Sie mit dem Produkt nicht zufrieden sind. Diese Klausel wäre unwirksam, da der Verbraucher ein unangemessen langes Zeitfenster von 60 Tagen zur Ablehnung hat, was nicht mit den gesetzlichen Regelungen übereinstimmt.

Im zweiten Beispiel könnte ein Handwerker, der einen Dienstleistungsvertrag anbietet, in seinen AGB eine Klausel haben, die besagt, dass er 90 Tage Zeit hat, um mit der eigentlichen Arbeit zu beginnen. Solch eine Regelung ist ebenfalls nicht zulässig, weil sie eine unangemessen lange Frist für den Beginn der Leistungserbringung darstellt. Hier wird der Verbraucher durch die Ungewissheit über den Beginn der Dienstleistung benachteiligt.

Durch diese Beispiele wird deutlich, dass § 308 BGB nicht nur rechtliche Schutzmechanismen bietet, sondern auch das Vertrauen in Geschäftsbeziehungen stärken soll. Für Unternehmen ist es entscheidend, ihre AGB so zu gestalten, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Verbraucher profitieren wiederum von diesem Schutz und können sicherer Rechtsgeschäfte eingehen.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de