BGB

Was und wofür ist der § 651g BGB? Erhebliche Vertragsänderungen

Der § 651g des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Eine Reise zu planen, sollte Freude bereiten, doch manchmal kann es zu unerwarteten Veränderungen kommen. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt diese Situationen im § 651g. Dieser Paragraph schützt Reisende vor unzulässigen Preiserhöhungen und weitreichenden Vertragsänderungen durch Reiseveranstalter. Ein Augenmerk liegt auf der Transparenz und Fairness der Angebote, die sowohl für Laien als auch für Juristen von Bedeutung sind.

Am Anfang der Regelung steht die Grenze von 8 Prozent. Wenn eine Preiserhöhung diesen Betrag übersteigt, kann der Reiseveranstalter sie nicht einfach einseitig durchführen. Vielmehr muss er dem Reisenden ein alternatives Angebot unterbreiten. Der Reisende hat dann die Möglichkeit, das Angebot zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gibt Reisenden eine gewisse Kontrolle über ihre Buchung und schützt sie davor, in eine möglicherweise unvorteilhafte Situation gedrängt zu werden.

Was zählt als erhebliche Vertragsänderung?

Doch nicht nur Preisänderungen sind möglich. Wenn erhebliche Änderungen in den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen auftreten, kann der Veranstalter auch andere Vertragsänderungen anbieten. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn der Urlaubsort nicht mehr wie vereinbart zur Verfügung steht oder wenn das Hotel nicht mehr den vereinbarten Standards entspricht. Es müssen jedoch strenge Vorgaben eingehalten werden, um die Verbraucherrechte zu schützen.

Die Fristen sind ebenfalls klar definiert: Ein Angebot zur Preiserhöhung darf maximal 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Für andere Änderungen gilt, dass sie nicht nach Reisebeginn durchgeführt werden können. Dies ist wichtig, um unangenehme Überraschungen beim Reisen zu vermeiden. Der Reisende soll immer genügend Zeit haben, um eine informierte Entscheidung zu treffen.

Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung

Stellen wir uns vor, Maria hat eine Pauschalreise nach Spanien gebucht. Zehn Tage vor ihrem Abflug erhält sie eine Mitteilung von ihrem Reiseveranstalter, der mitteilt, dass die ursprünglich gebuchten Flüge deutlich teurer geworden sind. Da die Preiserhöhung um 10 Prozent über dem ursprünglichen Preis liegt, kann der Veranstalter diese Änderung nicht ohne weiteres durchsetzen. Er muss Maria ein neues Angebot machen und ihr die Wahl geben, das Angebot anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Ein anderes Beispiel könnte eine Hotelumbuchung sein. Markus bucht ein Hotel mit Meerblick, jedoch teilt ihm der Veranstalter wenige Wochen vor der Reise mit, dass das Hotel unerwartet geschlossen ist und er nun in ein anderes Hotel ohne Meerblick umgebucht werden soll. In diesem Fall müsste der Veranstalter sicherstellen, dass das neue Hotel mindestens von gleicher Qualität ist, andernfalls hat Markus ein Recht auf Rücktritt.

Durch solche gesetzlichen Regelungen wird sichergestellt, dass Reisende nicht im Dunkeln gelassen werden und ihre Rechte gewahrt bleiben. Die transparenten Abläufe und die Möglichkeit zur Rückmeldung geben jedem Reisenden das Gefühl, auch in schwierigen Situationen die Kontrolle zu behalten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de