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einem Unternehmer, der solche Geschäfte am Ort seines Sitzes oder einer Niederlassung auch als Erbringer der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann,
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einem großen Unternehmer im Sinne des Satzes 3, der Geschäfte nach Satz 2 am Ort seines Sitzes oder einer Niederlassung auch als Erbringer der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann.
Geschäfte nach Satz 1 sind
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Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
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Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
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Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
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Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
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Geschäfte von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs und
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Geschäfte von Börsen und ihren Trägern nach § 2 Absatz 1 des Börsengesetzes.
Ein Unternehmer ist als großer Unternehmer nach Satz 1 Nummer 2 anzusehen, wenn er in jedem der beiden Kalenderjahre vor dem Vertragsschluss zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt hat:
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er hat im Jahresdurchschnitt nach § 267 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs jeweils mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt,
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er hat jeweils Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt oder
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seine Bilanzsumme nach § 267 Absatz 4a des Handelsgesetzbuchs hat sich jeweils auf mehr als 43 Millionen Euro belaufen.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die folgenden Stellen eine der beiden Vertragsparteien sind:
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die Deutsche Bundesbank,
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die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
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eine Stelle der öffentlichen Schuldenverwaltung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3a des Kreditwesengesetzes,
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eine auf der Grundlage der §§ 8a und 8b des Stabilisierungsfondsgesetzes errichtete Abwicklungsanstalt,
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die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die Europäische Investitionsbank oder eine vergleichbare internationale Finanzorganisation.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
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§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
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bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland enthält viele Paragraphen, die den Umgang mit Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln. Einer dieser Paragraphen ist § 310, der sich mit dem Anwendungsbereich von AGB befasst. Dabei gibt es unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob es sich um Verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und Verbrauchern handelt. Ziel dieses Paragraphen ist es, Klarheit und Schutz in den verschiedenen Vertragsarten zu schaffen.
Um das Gesetz besser zu verstehen, ist es wichtig, auf einige Schlüsselbegriffe und deren Bedeutung einzugehen. „Unternehmer“ bezeichnet eine Person oder ein Unternehmen, das gewerblich tätig ist. „Verbraucher“ hingegen ist eine Privatperson, die Verträge zu Zwecken abschließt, die nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden können. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen ist entscheidend, da der Gesetzgeber hier unterschiedliche Schutzniveaus vorgesehen hat.
Unternehmer versus Verbraucher
Das Gesetz sagt, dass § 305 bis § 309, welche die Regelungen zu AGB enthalten, nicht auf AGB anwendbar sind, die gegenüber Unternehmern oder bestimmten öffentlichen Stellen verwendet werden. Das bedeutet, dass Unternehmer in ihren Vertragsverhandlungen weniger durch das AGB-Recht beschränkt sind. Diese Regelung soll insbesondere den unternehmerischen Spielraum stärken und den besonderen Bedürfnissen im Geschäftsverkehr Rechnung tragen.
Ein Beispiel dazu könnte einen Bauunternehmer betreffen, der mit einer öffentlichen Körperschaft einen Vertrag abschließt. In diesem Fall hat der Bauunternehmer die Möglichkeit, seine eigenen Geschäftsbedingungen durchzusetzen, ohne durch die AGB-Vorschriften des BGB eingeschränkt zu werden. Das gilt jedoch nur, solange die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) nicht inhaltlich abweicht.
Im Gegensatz dazu unterliegen Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern den strengen Regeln des § 310. Hier müssen die AGB die Interessen des Verbrauchers schützen. Ein Verbraucher könnte beim Abschluss eines Internetvertrags klagen, wenn die Vertragsbedingungen nachteilig oder unfair sind.
Praktisches Beispiel
Stellen wir uns vor, ein kleiner Handwerksbetrieb bietet seine Dienstleistungen über das Internet an. Der Handwerksbetrieb, also der Unternehmer, hat eigene AGB formuliert, die bestimmte Haftungsausschlüsse enthalten. Ein Verbraucher, der eine Reparatur an seinem Zuhause beauftragt, hat aufgrund der AGB keinen Einfluss auf die Geschäftsbedingungen. Wenn der Handwerker jedoch einen Schaden verursacht und sich auf seinen Haftungsausschluss beruft, könnte der Verbraucher diese Klausel anfechten, da sie möglicherweise als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 gewertet werden kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 310 BGB eine wichtige Rolle bei der Regulierung von Geschäftsbeziehungen spielt. Die Unterscheidung zwischen Unternehmern und Verbrauchern ist entscheidend für den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Verträge geschlossen werden. Unternehmer profitieren von mehr Freiraum, während Verbraucher einen erhöhten Schutz genießen. Ein klares Verständnis dieser Unterschiede kann sowohl Laien als auch Juristen dabei helfen, die Grundlagen der Vertragsgestaltung besser zu begreifen.