BGB

Was und wofür ist der § 312 BGB? Anwendungsbereich

Der § 312 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge

a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

Der § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt den Anwendungsbereich von Vorschriften, die speziell für Verbraucherverträge gelten. Diese Vorschriften sind in der Regel darauf ausgelegt, die Rechte der Verbraucher zu schützen, indem sie klare Informationen und faire Bedingungen vorsehen. Aber was genau sind Verbraucherverträge, und wie wirkt sich dieser Paragraph auf den Einzelnen und auf Unternehmen aus?

Ein Verbrauchervertrag ist ein Rechtsverhältnis, bei dem eine Partei – der Verbraucher – eine Leistung gegen Zahlung eines Preises erhält. Diese Leistungsbeziehungen sind häufig durch den Kauf von Waren, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder digitale Angebote gekennzeichnet. Der Paragraph unterscheidet auch klar zwischen verschiedenen Arten von Verträgen, die unter diese Regelung fallen, sowie den Stellen, wo diese Vorschriften nicht gelten.

Anwendungsbereich des § 312 BGB

Gemäß Absatz 1 des Gesetzes gelten die Vorschriften für Verbraucherverträge, bei denen der Verbraucher sich zur Zahlung eines Preises verpflichtet. Dazu zählt ein einfacher Kauf im Einzelhandel, aber auch Verträge über Dienstleistungen, wie beispielsweise einen Fitnessstudio-Vertrag.

Ein wichtiger Punkt in Absatz 1a ist, dass auch Verträge gelten, bei denen der Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellt. Dies wird wichtig, wenn beispielsweise bei Online-Diensten Datenschutz eine Rolle spielt. Der Unternehmer darf die Daten nur verarbeiten, um die Leistung zu erbringen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen. Andernfalls ist er verpflichtet, dem Verbraucher umfassende Informationen zu geben und das Widerrufsrecht zu beachten.

Beispiel-Szenarien

Nehmen wir an, Sie gehen in ein Möbelgeschäft und kaufen ein Sofa. Das Geschäft ist verpflichtet, Ihnen alle notwendigen Informationen zu geben, und Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen. Diese Informationen können den Preis, die Lieferzeit und die Garantiebedingungen umfassen.

Ein weiteres Beispiel könnte den Online-Einkauf von Kleidung betreffen. Wenn Sie auf einer Website bestellen, müssen Sie über Ihr Widerrufsrecht informiert werden. Sollten Sie Ihre Meinung ändern, haben Sie das Recht, die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückzusenden. Diese Regelung schützt Sie als Verbraucher und sorgt dafür, dass Online-Händler klare Richtlinien einhalten.

Dennoch gibt es einige Ausnahmen, bei denen die Vorschriften von § 312 nicht vollständig Anwendung finden. So sind beispielsweise Verträge über den Kauf von Immobilien oder notarielle Verträge nur teilweise unter der Aufsicht des Verbraucherschutzes, da hier spezialgesetzliche Regelungen greifen.

Insgesamt bietet der § 312 BGB eine wichtige Grundlage für den Schutz von Verbrauchern. Es stellt sicher, dass diese über ihre Rechte informiert sind und dass sie unter fairen Bedingungen agieren können, sei es bei Geschäften vor Ort oder im Internet. Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sollten die Inhalte dieses Gesetzes kennen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und ihre Rechte und Pflichten genau zu verstehen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de