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für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
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das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt zahlreiche Aspekte des deutschen Zivilrechts. Unter § 312a finden sich wichtige Bestimmungen für Verbraucherverträge. Insbesondere davon betroffen sind Unternehmen, die Dienstleistungen oder Produkte an Verbraucher anbieten. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, die Verbraucher zu schützen und sicherzustellen, dass sie umfassend und transparent informiert werden, bevor sie einen Vertrag abschließen.
Ein zentraler Punkt des § 312a ist, dass ein Unternehmer seine Identität und den Zweck des Anrufs offenlegen muss, wenn er einen Verbraucher anruft, um einen Vertrag abzuschließen. Dies soll verhindern, dass Verbraucher durch unseriöse Anbieter in Verhandlungen gedrängt werden und nicht wissen, mit wem sie sprechen. Darüber hinaus wird auch gefordert, dass der Unternehmer die Verbraucher über zusätzliche Kosten informiert, bevor diese einen Vertrag unterschreiben.
Die wichtigsten Pflichten der Unternehmer
Unternehmer sind also nicht nur verpflichtet, ihre Identität zu offenbaren. Sie müssen auch klar über zusätzliche Kosten informieren, die beim Vertragsschluss entstehen könnten. Diese Vorschriften gelten nicht nur für Telefonate, sondern auch für Online-Geschäfte. Ein Beispiel: Wenn ein Online-Shop zusätzlich zu den Produktkosten für den Versand Geld verlangt, muss er dies explizit im Angebot angeben.
Ein weiteres Beispiel verdeutlicht, worauf Verbraucher achten sollten: Stelle dir vor, du kaufst in einem Online-Shop ein Smartphone. Der Preis ist klar, doch beim Check-out wird eine Gebühr für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsmethode angezeigt. Diese Gebühr ist nur zulässig, wenn die Verwendung dieser Zahlungsmethode auch wirtschaftlich sinnvoll für den Unternehmer ist. Wenn der Unternehmer für die Akzeptanz dieser Zahlungsmethode jedoch keine gerechtfertigten Kosten hat, ist die Vereinbarung unwirksam.
Verbotene Zahlungsmodalitäten
Zusätzlich wird im § 312a festgelegt, dass Unternehmen Verbraucher nicht dazu zwingen dürfen, für spezielle Zahlungsmethoden extra zu bezahlen, wenn es alternative, kostenlose Zahlungsmöglichkeiten gibt. Dies bedeutet in der Praxis, dass Verbraucher immer Zugang zu einer unentgeltlichen Zahlungsmethode haben müssen. Andernfalls kann die Forderung des Unternehmens, ein Entgelt dafür zu zahlen, als unwirksam betrachtet werden.
Ein Beispiel: Angenommen, du kaufst ein Abonnement und der Anbieter informiert dich über die Option einer Kreditkartenzahlung, verlangt jedoch zusätzlich eine Gebühr, weil du kein Lastschriftverfahren nutzt. Hier könnte die Gebühr als unwirksam erachtet werden, wenn dem Verbraucher keine kostenlose und zumutbare Zahlungsoption angeboten wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 312a des BGB wesentliche Schutzmechanismen für Verbraucher bietet. Die Vorschriften helfen dabei, eine transparente und faire Kommunikation zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu gewährleisten. Verbraucher sollten sich stets über ihre Rechte im Klaren sein und kritisch hinterfragen, ob die angebotenen Bedingungen angemessen und fair sind.