BGB

Was und wofür ist der § 707c BGB? Statuswechsel

Der § 707c des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ist.
(2) Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Gericht die Rechtsform ein, in der die Gesellschaft in dem anderen Register fortgesetzt wird (Statuswechselvermerk). Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Eintragung erst mit der Eintragung der Gesellschaft in dem anderen Register wirksam wird, sofern die Eintragungen in den beteiligten Registern nicht am selben Tag erfolgen. Sodann gibt das Gericht das Verfahren von Amts wegen an das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht ab. Nach Vollzug des Statuswechsels trägt das Gericht den Tag ein, an dem die Gesellschaft in dem anderen Register eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Gesellschaft in dem anderen Register rechtskräftig abgelehnt worden oder wird die Anmeldung zurückgenommen, wird der Statuswechselvermerk von Amts wegen gelöscht.
(3) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, in das Gesellschaftsregister nur eintragen, wenn

1.
der Statuswechsel zu dem anderen Register angemeldet wurde,
2.
der Statuswechselvermerk in das andere Register eingetragen wurde und
3.
das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht das Verfahren an das für die Führung des Gesellschaftsregisters zuständige Gericht abgegeben hat.

§ 707 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Eintragung der Gesellschaft hat die Angabe des für die Führung des Handels- oder des Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, die Firma oder den Namen und die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister und die neue Registernummer mit. Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht ebenfalls von Amts wegen dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(5) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, ist für die Begrenzung seiner Haftung für die zum Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten § 728b entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Der § 707c des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) behandelt den Statuswechsel von Gesellschaften, die bereits in einem Register eingetragen sind. Ein solcher Statuswechsel ist notwendig, wenn eine Gesellschaft ihre Rechtsform ändert und unter einer anderen Rechtsform in ein anderes Register eingetragen werden möchte. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden soll. Der Artikel erläutert, wie dieser Prozess rechtlich geregelt ist und welche Bedingungen dabei zu beachten sind.

Im Kern besagt der Paragraph, dass die Anmeldung eines Statuswechsels nur bei dem Gericht erfolgen kann, das das Register führt, in dem die Gesellschaft ursprünglich eingetragen ist. Das bedeutet, dass Unternehmen nicht einfach zu einem anderen Gericht wechseln können, um ihre Rechtsform zu ändern. Die Anmeldung muss also bei dem zuständigen Gericht erfolgen, was zu zusätzlichen rechtlichen Schritten führt.

Prozess des Statuswechsels

Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Gericht die neue Rechtsform im ursprünglichen Register ein, jedoch nur als Vermerk. Dieser Vermerk wird erst vollständig wirksam, wenn die Gesellschaft auch im neuen Register eingetragen ist. Sollte dies nicht am selben Tag geschehen, bleibt der Statuswechsel vorerst ineffektiv. Das Gericht leitet das Verfahren dann an das Gericht weiter, das für das neue Register zuständig ist. Ist die Eintragung im neuen Register abgelehnt oder wird die Anmeldung zurückgezogen, so wird auch der Statuswechselvermerk gelöscht.

Hier kommt ein wichtiges Element ins Spiel: Das Gericht, das das ursprüngliche Register führt, darf die Gesellschaft nur dann in das neue Register eintragen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss der Statuswechsel offiziell angemeldet worden sein. Zweitens muss der Statuswechselvermerk tatsächlich im neuen Register eingetragen sein. Und drittens muss das für das neue Register zuständige Gericht das Verfahren an das für das Gesellschaftsregister zuständige Gericht abgegeben haben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann der Statuswechsel nicht vollzogen werden.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns vor, ein mittelständisches Unternehmen namens „Muster Firma GmbH“ plant, sich in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Der erste Schritt ist die Anmeldung des Statuswechsels bei dem Gericht, das das Handelsregister führt. Hier gibt das Gericht einen Statuswechselvermerk ein, der jedoch nur vorläufig ist, bis die AG auch im neuen Register eingetragen wurde. Sollte die Eintragung als AG abgelehnt werden, verliert der Statuswechselvermerk seine Gültigkeit.

Ein weiteres Beispiel könnte die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG) in eine GmbH & Co. KG sein. Sollte ein Gesellschafter in der neuen Gesellschaft die Rolle des Kommanditisten übernehmen, könnten durch § 728b BGB die Haftungsgrenzen für ihn relevant werden. Das bedeutet, dass seine Haftung in Bezug auf Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister begründet wurden, begrenzt sein könnte. Dennoch bleibt die Haftung als Kommanditist bestehen.

Zusammenfassend zeigt der § 707c, wie komplex der Prozess des Statuswechsels in Deutschland ist. Die gesetzlichen Regelungen sollen sicherstellen, dass die Rechte aller Beteiligten gewahrt bleiben und die Eintragungen in den Registern präzise und nachvollziehbar erfolgen. Für Laien mag dies zunächst kompliziert wirken, doch das Verständnis der grundlegenden Schritte und Voraussetzungen ist für Unternehmer und deren Rechtsberater unverzichtbar.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de