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der Statuswechsel zu dem anderen Register angemeldet wurde,
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der Statuswechselvermerk in das andere Register eingetragen wurde und
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das für die Führung des anderen Registers zuständige Gericht das Verfahren an das für die Führung des Gesellschaftsregisters zuständige Gericht abgegeben hat.
§ 707 Absatz 2 bleibt unberührt.
Der § 707c des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) behandelt den Statuswechsel von Gesellschaften, die bereits in einem Register eingetragen sind. Ein solcher Statuswechsel ist notwendig, wenn eine Gesellschaft ihre Rechtsform ändert und unter einer anderen Rechtsform in ein anderes Register eingetragen werden möchte. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden soll. Der Artikel erläutert, wie dieser Prozess rechtlich geregelt ist und welche Bedingungen dabei zu beachten sind.
Im Kern besagt der Paragraph, dass die Anmeldung eines Statuswechsels nur bei dem Gericht erfolgen kann, das das Register führt, in dem die Gesellschaft ursprünglich eingetragen ist. Das bedeutet, dass Unternehmen nicht einfach zu einem anderen Gericht wechseln können, um ihre Rechtsform zu ändern. Die Anmeldung muss also bei dem zuständigen Gericht erfolgen, was zu zusätzlichen rechtlichen Schritten führt.
Prozess des Statuswechsels
Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Gericht die neue Rechtsform im ursprünglichen Register ein, jedoch nur als Vermerk. Dieser Vermerk wird erst vollständig wirksam, wenn die Gesellschaft auch im neuen Register eingetragen ist. Sollte dies nicht am selben Tag geschehen, bleibt der Statuswechsel vorerst ineffektiv. Das Gericht leitet das Verfahren dann an das Gericht weiter, das für das neue Register zuständig ist. Ist die Eintragung im neuen Register abgelehnt oder wird die Anmeldung zurückgezogen, so wird auch der Statuswechselvermerk gelöscht.
Hier kommt ein wichtiges Element ins Spiel: Das Gericht, das das ursprüngliche Register führt, darf die Gesellschaft nur dann in das neue Register eintragen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss der Statuswechsel offiziell angemeldet worden sein. Zweitens muss der Statuswechselvermerk tatsächlich im neuen Register eingetragen sein. Und drittens muss das für das neue Register zuständige Gericht das Verfahren an das für das Gesellschaftsregister zuständige Gericht abgegeben haben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann der Statuswechsel nicht vollzogen werden.
Beispiel-Szenarien
Stellen wir uns vor, ein mittelständisches Unternehmen namens „Muster Firma GmbH“ plant, sich in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Der erste Schritt ist die Anmeldung des Statuswechsels bei dem Gericht, das das Handelsregister führt. Hier gibt das Gericht einen Statuswechselvermerk ein, der jedoch nur vorläufig ist, bis die AG auch im neuen Register eingetragen wurde. Sollte die Eintragung als AG abgelehnt werden, verliert der Statuswechselvermerk seine Gültigkeit.
Ein weiteres Beispiel könnte die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG) in eine GmbH & Co. KG sein. Sollte ein Gesellschafter in der neuen Gesellschaft die Rolle des Kommanditisten übernehmen, könnten durch § 728b BGB die Haftungsgrenzen für ihn relevant werden. Das bedeutet, dass seine Haftung in Bezug auf Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister begründet wurden, begrenzt sein könnte. Dennoch bleibt die Haftung als Kommanditist bestehen.
Zusammenfassend zeigt der § 707c, wie komplex der Prozess des Statuswechsels in Deutschland ist. Die gesetzlichen Regelungen sollen sicherstellen, dass die Rechte aller Beteiligten gewahrt bleiben und die Eintragungen in den Registern präzise und nachvollziehbar erfolgen. Für Laien mag dies zunächst kompliziert wirken, doch das Verständnis der grundlegenden Schritte und Voraussetzungen ist für Unternehmer und deren Rechtsberater unverzichtbar.