BGB

Was und wofür ist der § 475 BGB? Anwendbare Vorschriften

Der § 475 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des täglichen Lebens, darunter auch Kaufverträge. Ein besonders wichtiger Paragraph ist § 475, der auf spezielle Regelungen für Verbraucherverträge und die Rechte der Verbraucher eingeht. Ziel dieses Gesetzes ist es, den Verbrauchern einige Vorteile zu verschaffen und ihre Rechte zu schützen.

Der Absatz 1 besagt, dass, wenn im Vertrag keine Frist für die Leistungs­erbringung vereinbart wurde, der Käufer die Ware sofort verlangen kann. Das bedeutet, dass der Verkäufer innerhalb von maximal 30 Tagen nach Abschluss des Vertrags die Ware übergeben muss. Diese Regelung stellt sicher, dass Verbraucher nicht lange auf ihre Einkäufe warten müssen und gibt ihnen die Möglichkeit, schnell zu handeln.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen neuen Fernseher online bestellt, aber der Händler gibt Ihnen kein konkretes Lieferdatum. Laut § 475 sind Sie als Käufer berechtigt, die sofortige Lieferung zu verlangen. Der Händler hat dann 30 Tage Zeit, um Ihnen den Fernseher zu liefern, andernfalls könnte dies rechtliche Folgen für ihn haben. Wenn der Händler also nach drei Wochen immer noch keine Anstalten macht, den Fernseher zu liefern, können Sie rechtliche Schritte einleiten und auf der Lieferung bestehen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Absatz 2, der sich mit der Gefahrübergang befasst. Normalerweise trägt der Verkäufer die Verantwortung, bis die Ware beim Käufer angekommen ist. Wenn jedoch der Käufer selbst die Spedition beauftragt hat, bevor der Händler ihm einen Lieferdienst benannt hat, geht die Gefahr für eventuelle Schäden oder Verlust auf den Käufer über. Das bedeutet, dass man beim Versand aufpassen muss, um nicht für Schäden an der Ware verantwortlich gemacht zu werden, die man nicht selbst verursacht hat.

Pflichten des Unternehmers

Im Absatz 5 wird die Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung konkretisiert. Wenn der Käufer den Verkäufer über einen Mangel an der Ware informiert, muss der Verkäufer diesen innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Diese Frist darf dem Verbraucher keine erheblichen Unannehmlichkeiten bereiten. Der Verkäufer muss dabei auch den Zweck der Warenlieferung berücksichtigen. So sollte zum Beispiel ein Mangel bei einem dringend benötigten Kühlschrank schneller behoben werden als bei einem nicht so dringend benötigten Artikel.

Ein letzter wichtiger Punkt ist Absatz 6, der festlegt, dass im Falle einer Rückgabe oder Schadensersatz die Kosten der Rücksendung vom Verkäufer getragen werden müssen. Diese Regel soll sicherstellen, dass Verbraucher nicht zusätzlich belastet werden, wenn sie von ihren Rechten Gebrauch machen, etwa durch die Rückgabe mangelhafter Ware. Wenn Sie also den bereits erwähnten Fernseher zurückschicken, müsste der Händler die Kosten für diese Rücksendung übernehmen.

Insgesamt bietet § 475 eine Schutzfunktion für Verbraucher im deutschen Recht. Die Regelungen sind so gestaltet, dass Käufer besser informiert und eher in der Lage sind, ihre Rechte durchzusetzen, was die Fairness im Geschäftsverkehr fördert. Für Anwälte ist dieser Paragraph ebenso von Bedeutung, da er in vielen Rechtsstreitigkeiten eine zentrale Rolle spielt und genaue Kenntnisse über die Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Verkäufern erfordert.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de