BGB

Was und wofür ist der § 650 BGB? Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte

Der § 650 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
(2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,

1.
digitale Inhalte herzustellen,
2.
einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
3.
einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,

sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3 bis 5) tritt.

(3) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
(4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.

Im deutschen Recht wird der Werklieferungsvertrag in § 650 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) behandelt. Dieses Gesetz befasst sich mit Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Inhalt haben. In der heutigen digitalen Welt gewinnt dieser Paragraph, der auch Aspekte des Verbraucherschutzes thematisiert, an Bedeutung. Die Bestimmungen sind wichtig für Unternehmen, die digitale Inhalte schaffen oder physische Datenträger herstellen, die digitale Produkte beinhalten.

Der Erste Absatz konkretisiert, dass die Vorschriften über den Kauf auch auf Verträge über herzustellende Waren Anwendung finden. Besonders interessant ist die Regelung, dass ein Mangel, der auf Stoffen beruht, die der Besteller liefert, nicht automatisch von der Verantwortung des Unternehmers entbindet. Dies ist relevant in der Praxis, wenn der Kunde Materialien stellt und nachher ein Defekt auftritt.

Verbrauchervertrag und digitale Produkte

Im zweiten Absatz wird der Verbrauchervertrag besonders hervorgehoben. Dieser Begriff bezieht sich auf Verträge, bei denen ein Unternehmer digitale Inhalte herstellt, einen Erfolg durch digitale Dienstleistungen erbringt oder körperliche Datenträger für digitale Inhalte produziert. In solchen Fällen gelten nicht die allgemeinen Vorschriften über Mängelrechte, sondern spezifische Regelungen. Dies schützt Verbraucher, da sie in einer digitalen Welt oft vor neuen Herausforderungen stehen.

Stellen wir uns ein Beispiel vor: Ein Grafiker erstellt ein individuelles digitales Kunstwerk für einen Kunden. Wenn der Kunde mit dem Endprodukt nicht zufrieden ist, können die allgemeinen Mängelrechte nicht einfach angewendet werden. Stattdessen gibt es spezielle Vorgaben, die den Schutz des Verbrauchers in den Vordergrund stellen und dafür sorgen, dass er seine Rechte klar und einfach durchsetzen kann.

Das dritte und vierte Absatz erweitern die Regelungen für Verbraucherverträge und betonen, dass es auch für körperliche Datenträger, die als Träger digitaler Inhalte dienen, besondere Anforderungen gibt. Wenn ein Unternehmer also eine CD oder ein USB-Stick verkauft, auf dem digitale Inhalte enthalten sind, gelten auch hier andere Regelungen als beim einfachen Kauf eines physischen Gegenstandes.

Ein weiteres Beispiel könnte der Kauf eines Spielekonsolenpakets sein, das sowohl die Konsole selbst als auch digitale Spiele umfasst. Wenn der Kunde nach dem Kauf feststellt, dass die digitalen Spiele fehlerhaft sind oder nicht funktionieren, greift § 650 des BGB. Der Kunde hat hier spezielle Rechte, die ihm helfen, sein Geld zurückzubekommen oder einen Austausch zu verlangen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 650 BGB für alle Unternehmen und Verbraucher von erheblichem Interesse ist. Er bietet wichtige Leitlinien im Umgang mit digitalen Inhalten und den dazugehörigen physischen Produkten. Egal, ob Sie ein Unternehmer sind, der digitale Inhalte erstellt, oder ein Verbraucher, der ein solches Produkt erwirbt – dieses Gesetz gewährleistet, dass beide Parteien transparent und fair behandelt werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de