BGB

Was und wofür ist der § 1447 BGB? Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten

Der § 1447 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen,

1.
wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,
2.
wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
3.
wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird,
4.
wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält viele Regelungen, die das Zusammenleben von Ehepartnern betreffen. Ein besonders wichtiges Gesetz in Bezug auf die Gütergemeinschaft ist § 1447. Dieses Gesetz regelt die Rechte eines Ehegatten, der nicht mit der Verwaltung des gemeinsamen Vermögens betraut ist. Dies ist der Fall, wenn der andere Ehegatte die Verantwortung für die Verwaltung und die damit verbundenen Entscheidungen hat.

Der nicht verwaltende Ehegatte hat die Möglichkeit, die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen. Warum könnte das notwendig sein? Die Gründe sind im Gesetz klar umrissen und betreffen sowohl mögliche Gefahren für Rechte als auch Verletzungen von Pflichten zwischen den Ehepartnern.

Gründe für einen Aufhebungsantrag

Im Gesetz sind mehrere spezifische Gründe aufgeführt, nach denen der nicht verwaltende Ehegatte einen Aufhebungsantrag stellen kann. Zu diesen Gründen gehören:

  • Die erhebliche Gefährdung seiner Rechte durch eine unfähige Verwaltung oder deren Missbrauch.
  • Die Verletzung der Verpflichtungen zum Familienunterhalt durch den anderen Ehegatten.
  • Die Überschuldung des Gesamtguts durch Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die seine zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten gefährden.
  • Die Tatsache, dass die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis eines Betreuers des anderen Ehegatten fällt.

Um das Thema verständlicher zu machen, sehen wir uns einige Szenarien an, in denen ein Aufhebungsantrag gemäß § 1447 sinnvoll sein könnte.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns ein Paar vor, nennen wir sie Anna und Max. Anna ist diejenige, die das gemeinsame Vermögen verwaltet. Max hat jedoch das Gefühl, dass Anna ihre Aufgaben nicht korrekt erfüllt. Vielleicht ist sie inkonsequent bei der Verwaltung der Finanzen oder kann nicht nachvollziehbare Entscheidungen treffen. Max sieht seine finanziellen Rechte in Gefahr. In diesem Fall könnte Max einen Aufhebungsantrag stellen, da seine Rechte durch Annas unfähige Verwaltung ernsthaft bedroht sind.

Ein weiteres Beispiel könnte ein Paar sein, bei dem einer der Partner, sagen wir Tom, seine Verpflichtungen zum Unterhalt nicht erfüllt. Wenn Tom regelmäßig zu wenig zur Haushaltskasse beiträgt und es zu einem finanziellen Engpass kommt, könnte sein Partner, Lisa, den Antrag gemäß § 1447 auf deren Aufhebung stellen. In diesem Fall kann auch eine künftige Gefährdung des Unterhalts angenommen werden, da Lisa nicht weiß, ob Tom sich an Verpflichtungen halten wird.

Diese Szenarien verdeutlichen, wie wichtig das Gesetz für den Schutz der finanziellen Rechte und Pflichten der Ehepartner ist. Die Möglichkeit, einen Aufhebungsantrag zu stellen, schafft einen rechtlichen Rahmen, um sicherzustellen, dass jeder Ehepartner fair behandelt wird und seine Ansprüche gewahrt bleiben.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de