
Im deutschen Rechtssystem gibt es zahlreiche Paragraphen, die Regelungen zu unterschiedlichen Aspekten des Vertragsrechts enthalten. Einer dieser Paragraphen ist § 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der sich mit der Bestimmung der Leistung durch einen Dritten beschäftigt. Dieser Paragraph ist besonders relevant in Situationen, in denen eine vertragliche Leistung nicht direkt zwischen den Hauptparteien festgelegt, sondern einem Dritten übertragen wird.
In vielen Geschäftssituationen ist es nicht immer möglich oder sinnvoll, dass die Vertragsparteien alle Details selbst festlegen. Stattdessen kann es sinnvoll sein, einem externen Dritten die Verantwortung zu übertragen, etwa bei der Preisgestaltung, der Menge oder der Qualität einer Leistung. In solchen Fällen wendet man sich an § 317 BGB, um zu klären, wie dieser Dritte seine Bestimmungen treffen sollte.
Billiges Ermessen
Der erste Absatz von § 317 BGB besagt, dass die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten „nach billigem Ermessen“ zu treffen ist, sofern im Vertrag keine anderen Regelungen festgelegt sind. Was bedeutet das? Billiges Ermessen bedeutet, dass der Dritte die Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände, inklusive der Interessen aller Vertragsparteien, treffen sollte. Der Dritte muss also abwägen und eine faire Entscheidung treffen.
Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen beauftragt einen externen Gutachter, den Wert einer Immobilie zu bestimmen. Der Auftragnehmer und das Unternehmen haben im Vertrag festgelegt, dass die Entscheidung über den Wert von einem Dritten getroffen werden soll. In diesem Fall muss der Gutachter die Immobilie nicht nur nach individuellen Gesichtspunkten bewerten, sondern auch die Marktlage, die Eigenschaften des Objektes und die Interessen des Auftraggebers berücksichtigen. Hier wird deutlich, dass die Entscheidung nicht willkürlich, sondern wohlüberlegt getroffen werden sollte.
Mehrere Dritte und Durchschnittssummen
Im zweiten Absatz des Paragraphen wird ein weiteres wichtiges Szenario angesprochen: die Bestimmung durch mehrere Dritte. Sollte die Leistung durch mehr als einen Dritten bestimmt werden, ist im Zweifel die Übereinstimmung aller Dritten erforderlich. Das bedeutet, dass alle Beteiligten sich auf eine gemeinsame Entscheidung einigen müssen. Dies kann in der Praxis manchmal schwierig sein, insbesondere wenn die Ansichten der Beteiligten stark auseinandergehen.
Ein gutes Beispiel hierfür könnte der Fall einer Bauaufsicht sein, bei der mehrere Ingenieure an einem Projekt beteiligt sind. Müssen diese Ingenieure über bestimmte technische Standards entscheiden, ist ihre gemeinsame Übereinstimmung notwendig, um eine rechtlich bindende Entscheidung zu treffen. Andernfalls können fatale Fehlentscheidungen getroffen werden.
Wenn es darum geht, eine Summe zu bestimmen, zum Beispiel im Hinblick auf die Höhe von Schadensersatz, dann wird angesprochen, dass im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend ist. Angenommen, drei Sachverständige bewerten den Schaden unterschiedlich, mit den Beträgen von 2.000, 3.000 und 4.000 Euro. Laut § 317 wird in einem solchen Fall die Durchschnittssumme von 3.000 Euro als maßgeblich angesehen, da diese den Kompromiss zwischen den verschiedenen Ansichten darstellt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 317 BGB eine notwendige Regelung bietet, wenn es um die Bestimmung von Leistungen durch Dritte geht. Dieser Paragraph schafft Klarheit darüber, wie solche Entscheidungen getroffen werden sollen und sorgt dafür, dass die Interessen aller Parteien gewahrt bleiben. Damit dient er als wichtiges Instrument im deutschen Vertragsrecht.