
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt zahlreiche Aspekte des zivilrechtlichen Lebens. Unter anderem beschäftigt sich § 31a mit der Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern eines Vereins. Für viele klingt das zunächst kompliziert. Doch was bedeutet das konkret? Und welche Rolle spielt die Art der Tätigkeit für die Haftung?
In einfachen Worten formuliert dieser Paragraph eine Art Schutz für ehrenamtliche und geringfügig vergütete Mitglieder eines Vereins. Er regelt, unter welchen Bedingungen diese Personen für Schäden, die sie während ihrer Tätigkeit verursachen, haftbar gemacht werden können. Demnach haften sie nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässigem Verhalten. Das bedeutet, wenn sie einen Fehler machen, der auf grober Unachtsamkeit beruht oder absichtlich erfolgt, können sie zur Verantwortung gezogen werden. Bei gewöhnlichen Fehlern sind sie in der Regel geschützt.
Unentgeltliche Tätigkeit und die Schadenersatzpflicht
Ein wichtiger Aspekt ist die Unterscheidung zwischen unentgeltlicher und geringfügig vergüteter Tätigkeit. Organmitglieder oder besondere Vertreter, die weniger als 840 Euro jährlich verdienen, genießen diesen Haftungsschutz. Wenn sie in ihrer Funktion also einen Schaden verursachen, kann der Verein oder das betreffende Mitglied nachweisen müssen, dass die Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, um eine Haftung zu etablieren.
Schauen wir uns ein Beispiel an: Anna ist Kassenwartin eines kleinen Sportvereins. Sie arbeitet ehrenamtlich und erhält kein Gehalt. Bei ihrer Arbeit macht sie einen Fehler und überweist aus Versehen einen Betrag an die falsche Person. In diesem Fall kann der Verein Anna normalerweise nicht haftbar machen, da der Fehler nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Er könnte jedoch fordern, dass sie den Fehler berichtigt, soweit es im Rahmen des Vereinsrechts möglich ist.
Die Beweislast
Ein weiteres wichtiges Element dieses Paragraphen ist die Regelung zur Beweislast. Wenn es streitig ist, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, liegt die Beweislast bei dem, der Schadensersatz fordert. Das heißt, im Zweifel wird der Verein oder das Mitglied, das den Schaden geltend macht, nachweisen müssen, dass tatsächlich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorlag.
Betrachten wir ein weiteres Beispiel: Paul, der Schriftführer eines kleinen Kulturvereins, überträgt versehentlich eine falsche Veranstaltung in den Veranstaltungskalender. Ein Mitglied des Vereins macht Paul für den entgangenen Gewinn verantwortlich und fordert Schadensersatz. In diesem Fall müsste der Verein nachweisen, dass Paul vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, um einen Erfolg zu haben. War es ein einfacher Fehler? Dann gilt der Haftungsschutz für Paul.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass § 31a BGB ein wichtiges Instrument ist, um ehrenamtlich tätige Mitglieder und besondere Vertreter in Vereinen zu schützen. Es fördert das Engagement in der Vereinsarbeit, indem es die Angst vor finanzieller Haftung mindert – sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder ein vorsätzliches Fehlverhalten vorliegt. Somit bleibt die hauptamtliche oder nebenberufliche Vereinsarbeit für viele Menschen attraktiv und ermöglicht eine lebendige Vereinslandschaft in Deutschland.