BGB

Was und wofür ist der § 31b BGB? Haftung von Vereinsmitgliedern

Der § 31b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Im Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden zahlreiche Regelungen für verschiedene Lebensbereiche getroffen. Besonders interessant ist § 31b, der sich mit der Haftung von Vereinsmitgliedern beschäftigt. Die Norm behandelt ein wichtiges Thema für viele Vereine, insbesondere für Sport- und Kulturvereine, bei denen Mitglieder oft ehrenamtlich tätig sind. In diesem Artikel werden wir die Kernpunkte des Gesetzes erläutern und mit praktischen Beispielen verdeutlichen.

Nach dem Gesetz können Vereinsmitglieder, die unentgeltlich oder gegen eine kleine Vergütung bis zu 840 Euro jährlich für den Verein tätig sind, nur in besonderen Situationen haftbar gemacht werden. Konkret heißt das: Wenn ein Mitglied während der Ausübung seiner satzungsgemäßen Aufgaben einen Schaden verursacht, haftet es nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Diese Regelung soll die ehrenamtliche Tätigkeit erleichtern und Vereinsarbeit für die Mitglieder attraktiver machen.

Was bedeutet Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit?

Um die Haftungsgrenzen richtig zu verstehen, ist es wichtig zu wissen, was unter Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu verstehen ist. Vorsatz bedeutet, dass das Mitglied bewusst einen Schaden verursacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand in einer völlig sorglosen Weise handelt, die über das normale Maß hinausgeht. Ein einfaches Versagen oder ein leichtes Verschulden reichen nicht aus, um eine Haftung auszulösen.

Ein Beispiel: Angenommen, ein Vereinsmitglied soll während eines Sportfestes die Getränkeausgabe übernehmen und verschüttet versehentlich eine ganze Kiste mit Limonade. Wenn dies aus Unachtsamkeit geschieht, haftet das Mitglied nicht für den entstandenen Schaden. Die Haftung würde nur dann eintreten, wenn das Mitglied absichtlich die Kiste umstößt oder vollkommen unüberlegt handelt und damit grob fahrlässig ist.

Was passiert bei Schadensersatzforderungen?

Die Vorschrift regelt auch, was passiert, wenn ein Vereinsmitglied einem Dritten zu Schadensersatz verpflichtet wird. In einem solchen Fall kann das Mitglied vom Verein die Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen, solange der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Regelung stärkt den Rückhalt der ehrenamtlich Tätigen, indem sie vor finanziellen Nachteilen geschützt werden.

Ein zweites Beispiel verdeutlicht das noch besser: Nehmen wir an, ein Vereinsmitglied verursacht während einer Übung einen Schaden an einem fremden Fahrzeug, weil es bei einem Manöver nicht richtig aufgepasst hat. Der Fahrzeugbesitzer verlangt Schadensersatz. Da bei diesem Vorfall keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, kann das Mitglied vom Verein verlangen, dass dieser für den Schaden aufkommt.

§ 31b BGB ist ein wichtiges Gesetz für die Rechte und Pflichten von Vereinsmitgliedern. Es sorgt für Sicherheit und fördert die Motivation, sich engagiert in Vereinen einzubringen. Dies ist ein Schlüssel zum großen gesellschaftlichen Engagement, das in vielen Bereichen unseres Lebens zu finden ist.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de