BGB

Was und wofür ist der § 505d BGB? Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung

Der § 505d des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich

1.
ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit derjenigen der Sollzinsbindung entspricht und
2.
ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderlicher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz, zu dem europäische Banken einander Anleihen in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewähren.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenenfalls jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.

(2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.

In Deutschland gibt es viele Gesetze, die darauf abzielen, Verbraucher zu schützen. Eines dieser Gesetze ist § 505d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es handelt sich hierbei um Vorschriften zur Kreditwürdigkeit von Darlehensnehmern. Diese Regelung legt fest, welche Konsequenzen es hat, wenn der Darlehensgeber seiner Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung nicht nachkommt.

Ein wesentliches Ziel dieses Paragraphen ist der Schutz von Verbrauchern. Wenn jemand einen Kredit aufnehmen möchte, ist es wichtig, dass er nicht über seine Verhältnisse lebt. Eine gründliche Prüfung der Kreditwürdigkeit soll verhindern, dass übermäßige Schulden entstehen und Kredite unter unverhältnismäßigen Bedingungen vergeben werden.

Was passiert bei einem Verstoß?

Wenn der Darlehensgeber es versäumt, die Kreditwürdigkeit seines Kunden zu prüfen, hat dies konkrete Folgen. Der im Darlehensvertrag festgelegte Sollzins wird auf den marktüblichen Zinssatz reduziert. Dies gilt sowohl für gebundene Zinsen, die auf eine lange Laufzeit festgelegt sind, als auch für variable Zinsen.

Ein Beispiel: Angenommen, Sie haben einen Kreditvertrag mit einem Sollzins von 5%. Wenn der Darlehensgeber jedoch keine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt hat, wird der Zins auf den aktuellen marktüblichen Betrag gesenkt. Wenn dieser derzeit bei 3% liegt, zahlen Sie ab sofort nur noch 3%. Außerdem haben Sie das Recht, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, und dafür muss Ihnen keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden.

Konsequenzen für den Darlehensnehmer

Sehr wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Darlehensgeber keine Ansprüche geltend machen kann, wenn Sie als Darlehensnehmer Ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Das gilt besonders dann, wenn diese Nichterfüllung auf einem Umstand beruht, der durch eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung verhindert worden wäre.

Hier ein weiteres Szenario: Sie haben einen Kredit für ein Auto aufgenommen und sind plötzlich arbeitslos geworden. Hätte der Darlehensgeber richtig geprüft, hätte er sehen müssen, dass Ihre finanzielle Situation instabil war, und den Kredit nicht gewähren dürfen. In diesem Fall kann er Ihnen also keine Ansprüche stellen, selbst wenn Sie den Kredit nicht zurückzahlen können.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Sollte sich herausstellen, dass Sie dem Darlehensgeber absichtlich falsche Informationen über Ihre finanzielle Lage gegeben haben, greift dieser Schutz nicht. In solch einem Fall können Ihnen rechtliche Konsequenzen drohen. Es ist also wichtig, immer ehrlich zu sein, wenn Sie Fragen zu Ihrer finanziellen Situation beantworten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 505d BGB den Verbraucherschutz stärkt und darauf abzielt, auch im Bereich des Kreditwesens faire Bedingungen zu schaffen. Eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung soll sowohl den Darlehensgeber als auch den Darlehensnehmer vor Risiken schützen. Sie sorgt dafür, dass der Kreditnehmer nicht in eine Schuldenfalle gerät und der Darlehensgeber nicht auf unehrliche Angaben angewiesen ist.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de