BGB

Was und wofür ist der § 327 BGB? Anwendungsbereich

Der § 327 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.
(2) Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher

1.
die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
2.
die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.
(3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des § 312 Absatz 1a Satz 2 liegen vor.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden.
(5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme der §§ 327b und 327c auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, zum Gegenstand haben.
(6) Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht anzuwenden auf:

1.
Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln,
2.
Verträge über Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) mit Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 3 Nummer 40 des Telekommunikationsgesetzes,
3.
Behandlungsverträge nach § 630a,
4.
Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen geldwerten Einsatz erfordern und unter Zuhilfenahme elektronischer oder anderer Kommunikationstechnologien auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden,
5.
Verträge über Finanzdienstleistungen,
6.
Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden,
7.
Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung zugänglich gemacht werden,
8.
Verträge über die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist.

Der § 327 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt den Anwendungsbereich von Vorschriften, die sich auf Verbraucherverträge beziehen, insbesondere solche, die digitale Inhalte oder Dienstleistungen betreffen. In einer zunehmend digitalisierten Welt ist es unerlässlich, klare Richtlinien zu haben, um Verbraucher und Unternehmer zu schützen.

Im Kern legt dieser Paragraph fest, welche Arten von Verträgen unter die speziellen Regelungen für digitale Produkte fallen. Dabei wird unterschieden zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. Während digitale Inhalte in Form von Daten bereitgestellt werden, ermöglichen digitale Dienstleistungen den Zugang oder die Bearbeitung dieser Daten. Das reicht von Online-Streamingdiensten über Software-Anwendungen bis hin zu Cloud-Diensten.

Digitale Inhalte und Dienstleistungen

Ein wichtiges Element in § 327 ist der Begriff der „digitalen Inhalte“. Hierunter fallen alle Daten, die in digitaler Form bereitgestellt werden. Ein Beispiel dafür wäre ein E-Book oder ein Musik-Download. Auch digitale Dienstleistungen werden hier beschrieben, wie etwa die Erstellung oder Bearbeitung von Daten. Ein Beispiel hierfür wäre ein Online-Textverarbeitungsprogramm, das es Nutzern ermöglicht, Dokumente in der Cloud zu speichern und zu bearbeiten.

Dieser Paragraph legt auch fest, dass Verträge, bei denen der Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellt, ebenfalls unter die Regelungen fallen, solange nicht bestimmte Ausnahmen zutreffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verbraucher diese Daten freiwillig bereitstellt oder zur Bereitstellung verpflichtet ist.

Ausnahmen von den Regelungen

Es ist aber auch wichtig, die Ausnahmen zu beachten. So betrifft § 327 nicht alle Verträge, insbesondere nicht solche über reine Dienstleistungen, die nicht digital sind. Ein Friseur, der keinen digitalen Bestandteil in seinen Dienstleistungen bietet, fällt nicht unter diesen Paragraphen, selbst wenn er eine Online-Terminbuchung ermöglicht. Gleiches gilt für Verträge über Telekommunikationsdienste oder Behandlungsverträge.

Dies führt uns zu einem Beispiel. Stellen Sie sich vor, Max möchte ein Online-Spiel herunterladen. Er muss dafür persönliche Daten angeben und bezahlt einen monatlichen Abo-Preis. Hier greifen die Regelungen aus § 327, da es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, der digitale Inhalte bietet. Sollte jedoch Max einen Vertrag mit einem Möbelhaus abschließen, das die Möglichkeit bietet, online einen Termin für eine persönliche Beratung zu buchen, fällt dies nicht unter die Vorschriften des § 327, weil es kein digital angebotener Inhalt oder eine Dienstleistung ist.

Der § 327 sorgt dafür, dass Verbraucher im digitalen Raum den gleichen Schutz genießen wie im traditionellen Markt. Gerade in einer Zeit, in der digitale Produkte und Dienstleistungen immer mehr an Bedeutung gewinnen, ist dies eine wichtige rechtliche Grundlage, die sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern Planungssicherheit gibt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de