BGB

Was und wofür ist der § 327c BGB? Rechte bei unterbliebener Bereitstellung

Der § 327c des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Kommt der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag beenden. Nach einer Aufforderung gemäß Satz 1 kann eine andere Zeit für die Bereitstellung nur ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 vor, so kann der Verbraucher nach den §§ 280 und 281 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen. § 281 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmung einer angemessenen Frist die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 tritt. Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 283 und 311a Absatz 2 bleiben unberührt.
(3) Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist entbehrlich, wenn

1.
der Unternehmer die Bereitstellung verweigert,
2.
es nach den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass der Unternehmer das digitale Produkt nicht bereitstellen wird, oder
3.
der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl vereinbart war oder es sich für den Unternehmer aus eindeutig erkennbaren, den Vertragsabschluss begleitenden Umständen ergeben konnte, dass die termin- oder fristgerechte Bereitstellung für den Verbraucher wesentlich ist.

In den Fällen des Satzes 1 ist die Mahnung gemäß § 286 stets entbehrlich.

(4) Für die Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die §§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 2 Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. § 325 gilt entsprechend.
(5) § 218 ist auf die Vertragsbeendigung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das nicht bereitgestellte digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketverträge anzuwenden, bei denen der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes ist.
(7) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des nicht bereitgestellten digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.

Der § 327c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Rechte von Verbrauchern, wenn ein Unternehmer seiner Pflicht zur Bereitstellung eines digitalen Produkts nicht nachkommt. In einer Zeit, in der immer mehr Dienstleistungen und Produkte online angeboten werden, gewinnt diese Regelung zunehmend an Bedeutung. Das Ziel dieses Paragraphen ist es, die Rechte der Verbraucher zu schützen und sicherzustellen, dass sie nicht benachteiligt werden, wenn digitale Produkte nicht rechtzeitig bereitgestellt werden.

Im Wesentlichen besagt der Paragraph: Wenn der Unternehmer die fällige Lieferung eines digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers nicht schnell genug vornimmt, hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag zu beenden. Zudem kann der Verbraucher gegebenenfalls Schadensersatz verlangen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies ermöglicht Verbrauchern eine faire Möglichkeit, ihren Anspruch auf rechtzeitige Leistung durchzusetzen.

Was bedeutet das konkret?

Nehmen wir an, ein Verbraucher hat einen Online-Kurs gebucht, auf den er sofort zugreifen möchte. Der Anbieter hat zugesagt, dass der Zugang binnen 24 Stunden erfolgen wird. Wenn der Verbraucher nach dieser Frist keine Zugangsdaten erhalten hat und den Anbieter auffordert, diese bereitzustellen, muss der Anbieter unverzüglich reagieren.

Kommt der Anbieter dieser Aufforderung nicht nach, hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall kann er möglicherweise auch Schadensersatz fordern, etwa die Kosten, die ihm für die Buchung des Kurses entstanden sind, oder die vergeblichen Aufwendungen, die er getätigt hat, um diesen Kurs zu nutzen.

Ausnahmen und spezielle Regelungen

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Aufforderung zur Bereitstellung nicht notwendig ist. Wenn der Anbieter beispielsweise bereits klar signalisiert hat, dass er die Bereitstellung verweigert oder wenn offensichtlich ist, dass der Anbieter die digitale Leistung nicht erbringen kann, braucht der Verbraucher nicht erneut nachzufragen. In solchen Fällen kann er sofort den Vertrag beenden.

Ein Beispiel wäre, wenn ein Verbraucher ein Filmstreaming-Abo abgeschlossen hat und der Anbieter plötzlich seine Dienste einstellt, ohne eine vorherige Ankündigung. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, darauf zu warten, dass der Anbieter sich meldet. Die Regelungen sind darauf ausgelegt, die Interessen der Verbraucher zu schützen und ihnen in der digitalen Welt ein Gefühl von Sicherheit zu geben.

Insgesamt bietet der § 327c BGB den Verbrauchern wichtige Rechte und Handlungsmöglichkeiten, wenn digitale Produkte nicht wie vereinbart bereitgestellt werden. Er stellt sicher, dass Verbraucher nicht in eine passive Rolle gedrängt werden und die Kontrolle über ihre Verträge behalten. Die klaren Vorgaben und Regelungen fördern ein faires Geschäftsumfeld, in dem sowohl Anbieter als auch Verbraucher geschützt werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de