
Das Reisevertragen kann manchmal kompliziert werden, besonders wenn es um die Übertragung von Verträgen geht. Ein wichtiger Abschnitt im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist § 651e, der die Vertragsübertragung bei Pauschalreisen regelt. Dieser Paragraph ermöglicht es Reisenden, ihre Reiseverpflichtungen auf eine andere Person zu übertragen. Doch was bedeutet das konkret und welche Bedingungen sind dabei zu beachten?
In erster Linie gibt § 651e dem Reisenden die Möglichkeit, einen Dritten in seine Pflichten und Rechte aus dem Pauschalreisevertrag einzutragen. Dies bedeutet, dass Sie einen Freund oder ein Familienmitglied die Reise antreten lassen können, wenn Sie selbst verhindert sind. Allerdings müssen dabei bestimmte Fristen beachtet werden. Der Reisende muss den Reiseveranstalter in Schriftform darüber informieren und dies sollte nicht später als sieben Tage vor dem Reisebeginn geschehen.
Die Frist für die Mitteilung
Die Frist ist ein zentraler Aspekt. Diese Regelung sorgt dafür, dass der Reiseveranstalter genügend Zeit hat, um auf die Änderung zu reagieren und möglicherweise neue Buchungen vorzunehmen. Beachten Sie, dass der Vermerk auf einem dauerhaften Datenträger wie einer E-Mail oder einem Brief erfolgen muss.
Allerdings kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Dritten widersprechen. Dies geschieht in dem Fall, wenn der Dritte die vertraglichen Anforderungen nicht erfüllt. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ersatzreisende nicht über die notwendigen Qualifikationen oder Voraussetzungen verfügt, um die Reise angetreten.
Haftung und Mehrkosten
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Haftung. Nehmen wir an, Sie haben Ihre Reise an einen Freund übertragen. Nun haften sowohl Sie als auch Ihr Freund dem Reiseveranstalter gegenüber als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Veranstalter die Reisegebühren von beiden einfordern kann, sollte es zu Problemen kommen, beispielsweise bei Zahlungsausfällen. Außerdem könnten durch die Vertragsübertragung Mehrkosten entstehen, die der Veranstalter geltend machen kann.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Ihnen einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe Kosten durch den Eintritt des Dritten entstanden sind. Nehmen wir an, die Übertragung macht zusätzliche Kosten von 50 Euro aus. In diesem Fall muss der Veranstalter die Notwendigkeit und die Höhe dieser Mehrkosten klar dokumentieren.
Beispielszenarien
Um das Ganze zu veranschaulichen, nehmen wir ein Beispiel: Sie planen eine Reise nach Mallorca, können aber aufgrund eines unerwarteten Umstands nicht mehr fahren. Nun haben Sie die Möglichkeit, Ihren Bruder um einen Platz zu bitten. Sie informieren den Veranstalter per E-Mail, etwa eine Woche vor Abreise. Ihr Bruder ist spontan bereit, die Reise anzutreten, und hat alle erforderlichen Reiseunterlagen. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter die Übertragung nicht verweigern.
Ein anderes Beispiel wäre, wenn Sie einen Freund für die Reise vorschlagen, der jedoch nicht die notwendigen Impfungen oder Versicherungen hat, um die Reise antreten zu können. In diesem Fall könnte der Veranstalter den Eintritt des Dritten ablehnen, da die vertraglichen Bedingungen nicht erfüllt sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 651e BGB eine hilfreiche Regelung für Reisende ist, die flexibel auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren möchten. Es ist jedoch wichtig, alle Bedingungen und Fristen im Blick zu behalten, um sicherzustellen, dass die Übertragung reibungslos und schnell durchgeführt werden kann.