
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich unter § 983 eine Regelung, die sich mit der Besitz- und Herausgabepflicht von Behörden beschäftigt. Dabei geht es konkret um Situationen, in denen eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache ist, aber nicht genau feststeht, wer diese Sache eigentlich beanspruchen kann. Wenn die Behörde verpflichtet ist, die Sache herauszugeben, aber der rechtmäßige Empfänger entweder unbekannt ist oder sein Aufenthalt nicht bekannt ist, gelten besondere rechtliche Bestimmungen.
Diese Vorschrift hat eine große Bedeutung, insbesondere wenn man sich fragt, was mit verlorenen oder beschlagnahmten Gegenständen passiert. Wenn eine Behörde beispielsweise ein Fundstück erhält, wird zuerst geprüft, ob der Übergang des Eigentums oder der Besitzrechte rechtens ist. Wenn es jedoch nicht klar ist, wem die Sache gehört oder wo sich diese Person befindet, ergeben sich einige rechtliche Fragen. Hier greift § 983, um die Rechte und Pflichten von Behörden in solchen Fällen klar zu definieren.
Rechtliche Grundlagen und Anwendung
Die Vorschriften, die durch § 983 angestoßen werden, sind in den §§ 979 bis 982 des BGB beschrieben. Diese Abschnitte regeln unter anderem die Besitzrechte und die Möglichkeiten der Herausgabe von Sachen. Es wird klargestellt, dass auch Behörden die gleichen Pflichten haben wie private Personen, wenn es um die Herausgabe von Unanbringbaren Sachen geht.
Ein wichtiges Element dieser Regelung ist der sogenannte „Empfangsberechtigte“. Das ist die Person oder die Stelle, die rechtlich befugt wäre, die Sache zu empfangen. Wenn diese Person jedoch nicht ermittelt werden kann, dann muss die Behörde dafür Sorge tragen, dass die Sache nicht verloren geht, sondern ordnungsgemäß verwahrt wird.
Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung
Nehmen wir an, ein Passant findet ein hochwertiges Smartphone auf der Straße und gibt es bei der Polizei ab. Die Behörde, in diesem Fall die Polizei, ist nun im Besitz dieses Smartphones. Die Person, die das Smartphone verloren hat, ist allerdings unbekannt – weder Name noch Kontaktinformationen sind vorhanden. Das führt dazu, dass die Polizei gemäß § 983 verpflichtet ist, das Smartphone zu verwahren, bis der Eigentümer ausfindig gemacht werden kann. Wenn nach einer bestimmten Zeit der Eigentümer weiterhin nicht identifiziert wurde, könnte die Behörde rechtliche Schritte einleiten, um den weiteren Verbleib des Eigentums zu regeln.
Ein weiteres Beispiel betrifft beschlagnahmte Dinge. Wenn die Behörden etwa bei einer Durchsuchung Gegenstände sicherstellen und die betroffene Person abwesend ist, müssen die Behörden die Ergreifung rechtfertigen und sicherstellen, dass die Gegenstände nicht verloren gehen. Auch in diesem Fall sieht § 983 vor, dass die Vorschriften zur Sicherstellung und Herausgabe zu beachten sind, sodass die Rechte des Eigentümers gewahrt bleiben.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 983 des BGB sicherstellt, dass Behörden in Situationen, in denen der Eigentümer einer Sache nicht feststellbar ist, deren gesetzliche Verpflichtungen wahren. Es schützt sowohl den rechtmäßigen Eigentümer als auch die Behörde, indem es klare Regelungen zur Aufbewahrung und möglichen Herausgabe von Gegenständen festlegt.