BGB

Was und wofür ist der § 33 BGB? Satzungsänderung

Der § 33 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Im deutschen Zivilrecht regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unter anderem die Organisation und Regeln von Vereinen. Ein zentraler Punkt dabei ist § 33, der sich mit Satzungsänderungen befasst. Dieser Paragraph legt fest, welche Mehrheit für eine Änderung der Satzung notwendig ist und wie Mitgliedszustimmungen einzuholen sind.

Im Kern besagt § 33, dass eine Satzungsänderung in der Regel eine Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erfordert. Wenn es um eine Änderung des Vereinszwecks geht, müssen jedoch alle Mitglieder zustimmen. Zudem ist zu beachten, dass bei Vereinen, deren Rechtsfähigkeit durch eine Behörde verliehen wurde, diese Genehmigung vor einer Satzungsänderung eingeholt werden muss.

Die Details der Satzungsänderung

Zu den wichtigsten Aspekten gehört die genaue Mehrheit, die bei der Abstimmung benötigt wird. Auf einer Mitgliederversammlung, wo Satzungsänderungen zur Abstimmung stehen, müssen mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen für die Änderung sein. Das bedeutet, dass es mehr als die Hälfte der Stimmen benötigt, und zwar eine sehr klare Mehrheit.

Falls der Verein seine Satzung ändern möchte, um beispielsweise das Ziel oder den Zweck des Vereins zu ändern, wird es komplizierter. Die Zustimmung aller Mitglieder ist erforderlich, nicht nur der Anwesenden. Die nicht erschienenen Mitglieder müssen schriftlich zustimmen, was oft eine Herausforderung darstellen kann. Diese Regel sorgt dafür, dass alle Mitglieder in wichtige Entscheidungen einbezogen werden, selbst wenn sie nicht aktiv an der Versammlung teilnehmen können.

Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung

Stellen wir uns einen Sportverein vor. Der Vorstand nimmt in der Mitgliederversammlung einen Vorschlag an, die Satzung zu ändern, um neue Sportarten einzuführen. Die Mitglieder stimmen ab, und von den anwesenden 100 Mitgliedern sind 80 für die Änderung. Damit hätte der Vorstand die erforderliche Zustimmung, da 80 von 100 Stimmen 80 Prozent ausmachen. Der Vorschlag wird also angenommen.

Betrachten wir jetzt ein anderes Beispiel. Angenommen, der Verein möchte seinen Zweck ändern, um statt wie bisher nur Fußball auch andere Breiten- und Individualsportarten anzubieten. In diesem Fall ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Wenn der Verein 200 Mitglieder hat, müssen alle 200 dem Vorschlag zustimmen, einschließlich derjenigen, die an der Versammlung nicht teilnehmen. Das bedeutet, dass eine schriftliche Zustimmung der abwesenden Mitglieder eingeholt werden muss. Andernfalls kann die Satzungsänderung nicht wirksam werden.

Eine zusätzliche Komplexität ergibt sich, wenn der Verein eine Genehmigung benötigt. Wird die Rechtsfähigkeit durch eine Zuständigkeit der Behörde gewährt, so darf ohne deren Zustimmung keine Satzungsänderung durchgeführt werden. Dies stellt sicher, dass die Veränderungen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben stehen.

Durch die Vorschriften des § 33 wird also gewährleistet, dass Änderungen an der Satzung gut überlegt und von einer breiten Basis von Mitgliedern unterstützt werden. Dies fördert die Mitbestimmung und Unterstützung innerhalb des Vereins und trägt zur Stabilität und Transparenz des Vereinslebens bei.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de