BGB

Was und wofür ist der § 338 BGB? Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung

Der § 338 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in vielen seiner Paragraphen die Rechte und Pflichten von Vertragsparteien. Ein besonders wichtiger Paragraph ist der § 338, der sich mit der Draufgabe im Falle einer Unmöglichkeit befasst. Doch was genau bedeutet das? Um diese rechtlichen Begriffe verständlich zu machen, schauen wir uns zuerst die Grundsätze an.

Im Wesentlichen geht es darum, was passiert, wenn eine vertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden kann. Das kann verschiedene Gründe haben. Wenn der Leistungsschuldner, also der Geber, für die Unmöglichkeit verantwortlich ist, hat das Konsequenzen für den Empfänger der Leistung.

Die Draufgabe und ihre Bedeutung

Die Draufgabe ist ein Bestandteil des Vertrags, oft in Form einer Zahlung oder einer anderen Vergütung. Wenn der Geber die Leistung nicht erbringen kann, weil er für die Unmöglichkeit verantwortlich ist, darf der Empfänger diese Draufgabe behalten. Das bedeutet, er muss sie nicht zurückgeben, obwohl die Leistung nicht erbracht wurde. Stattdessen hat der Empfänger möglicherweise sogar Anspruch auf Schadensersatz. Doch wie funktioniert das in der Praxis?

Nehmen wir an, Peter kauft von Maria ein originales Gemälde für 5.000 Euro. Maria freut sich, es ihm zu verkaufen, doch kurz bevor sie es ihm übergeben kann, wird es durch einen Einbruch gestohlen – und zwar ohne Maries Verschulden. In diesem Fall ist die Leistung für Maria unmöglich geworden, aber sie ist nicht verantwortlich dafür. Peter hat keinen Anspruch auf die Draufgabe, da das Gemälde nicht mehr vorhanden ist und Maria nicht für den Verlust verantwortlich gemacht werden kann.

Szenario mit Verschulden

Stellen wir uns jedoch ein anderes Szenario vor: Maria ist für den Verlust des Gemäldes verantwortlich. Sie hat es versehentlich im Atelier stehen gelassen, als sie es nicht hätte tun dürfen, und nun ist es abhandengekommen. In diesem Fall hat Peter das Recht, die Draufgabe zu behalten und sogar Schadensersatz zu verlangen, weil Maria die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Sollte es keine Möglichkeit geben, den Betrag für das Gemälde zurückzuzahlen, könnte der Preis in die Schadensersatzforderung eingerechnet werden.

Es wird deutlich, dass der § 338 im Wesentlichen den Schutz des Empfängers regelt, insbesondere in Situationen, in denen die Leistungsunfähigkeit vom Geber verursacht wurde. Auch die Frage, ob die Draufgabe gegebenenfalls bei der Schadensersatzforderung angerechnet wird oder zurückgegeben werden muss, spielt eine zentrale Rolle.

Die rechtlichen Details können herausfordernd sein, insbesondere wenn man sich nicht regelmäßig mit dem Recht beschäftigt. Doch das Hauptziel von § 338 ist klar: Wenn jemand für die Unmöglichkeit einer Leistung verantwortlich ist, sollte der Empfänger nicht benachteiligt werden und hat somit einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Draufgabe spielt hier eine wichtige Rolle und dient dem Schutz von Verträgen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de