BGB

Was und wofür ist der § 340 BGB? Strafversprechen für Nichterfüllung

Der § 340 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Im deutschen Recht gibt es viele Regelungen, die den Austausch zwischen Gläubigern und Schuldnern betreffen. Eine dieser Regelungen befindet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und befasst sich mit dem Thema „Strafversprechen für Nichterfüllung“ – § 340. Dieser Paragraph behandelt die Konsequenzen, wenn ein Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt und wie der Gläubiger in diesem Fall reagieren kann.

Der erste Absatz spricht davon, dass ein Schuldner für den Fall, dass er seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, eine Strafe versprechen kann. Das bedeutet, dass der Gläubiger in diesem Fall nicht nur die Erfüllung der obligatorischen Leistung verlangen kann, sondern auch die vereinbarte Strafe. Wenn der Gläubiger sich entscheidet, die Strafe zu verlangen, hat er jedoch seinen Anspruch auf die eigentliche Erfüllung aufgegeben. Hier ist also die Wahlfreiheit des Gläubigers maßgeblich.

Beispiel für ein Strafversprechen

Stellen wir uns vor, Sie haben einen Vertrag mit einem Bauunternehmer abgeschlossen, der Ihr Dach renovieren soll. Im Vertrag wurde festgelegt, dass der Bauunternehmer eine Strafe von 1.000 Euro zahlen muss, wenn er den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhält. Leider kommt es dazu, dass der Bauunternehmer die Arbeiten nicht rechtzeitig abschließt.

Jetzt kann der Gläubiger, also Sie in diesem Beispiel, entscheiden. Entweder fordert man die Erfüllung der Arbeiten oder die Zahlung der Strafe. Entscheidet man sich für die Strafe, hat man kein Recht mehr, die Fertigstellung zu verlangen. Dies bietet dem Gläubiger eine einfache und klare Lösung, um die Konsequenzen von Nichterfüllung zu bewältigen.

Anspruch auf Schadensersatz

Der zweite Absatz des § 340 BGB bringt eine weitere Dimension ins Spiel. Hier wird klargestellt, dass wenn dem Gläubiger aufgrund der Nichterfüllung ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, er die vereinbarte Strafe als Mindestbetrag seines Schadens verlangen kann. Das bedeutet, dass die Strafe nicht den gesamten Schaden deckt. Vielmehr kann der Gläubiger auch zusätzliche Schäden geltend machen, die ihm durch die Nichterfüllung entstanden sind.

Um unser obiges Beispiel weiterzuführen: Angenommen, durch die verspätete Fertigstellung des Daches haben Sie zusätzlich Kosten für eine vorübergehende Unterbringung und für die Behebung von Wasserschäden durch Regen, der in die Baustelle eingedrungen ist, getragen. Sie können in diesem Fall die Strafe von 1.000 Euro verlangen und möglicherweise noch weitere Schadensersatzansprüche wegen der zusätzlichen Kosten geltend machen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 340 BGB eine sinnvolle Regelung für den Fall der Nichterfüllung von Verträgen darstellt. Er gibt dem Gläubiger Rechte, die sowohl eine Strafe als auch die Möglichkeit zur Geltendmachung zusätzlicher Schäden umfassen. Dies schafft ein gewisses Maß an Sicherheit und fördert die Vertragstreue, sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de