BGB

Was und wofür ist der § 356 BGB? Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

Der § 356 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf,

a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung

a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn

a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.

Das Widerrufsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Zivilrechts, insbesondere in Bezug auf Verbraucherschutz. Es regelt, in welchen Fällen Verbraucher einen Kaufvertrag widerrufen können, wenn dieser außerhalb von Geschäftsräumen oder im Internet geschlossen wurde. Verbraucher sollen durch dieses Recht die Möglichkeit erhalten, Produkte oder Dienstleistungen zu prüfen, bevor sie sich endgültig binden. Doch was genau beinhaltet dieser Paragraf des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eigentlich? Lassen Sie uns die wichtigsten Punkte erläutern.

Im Wesentlichen bietet das Widerrufsrecht Verbrauchern die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist von einem Vertrag zurückzutreten. Dies ist insbesondere wichtig bei Online-Käufen, bei denen der Käufer die Ware oft vor dem Kauf nicht physisch sehen oder testen kann. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. Fehlt diese Information, beginnt die Widerrufsfrist nicht.

Die Widerrufsfrist im Detail

Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage. Diese Frist beginnt bei einem Kauf, in dem die Ware geliefert wurde, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat. Bei mehreren Artikeln, die in einer Bestellung gekauft wurden und separat geliefert werden, startet die Frist mit dem Erhalt des letzten Artikels. Für Dienstleistungen beginnt die Frist in der Regel mit dem Vertragsabschluss, es sei denn, der Verbraucher hat dem Unternehmer erlaubt, die Dienstleistung sofort zu erbringen und wurde über die Folgen informiert.

Wichtig ist auch, dass das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen erlöschen kann. Unter anderem endet es, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher in dem Moment zugestimmt hat, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Das schützt Unternehmer vor unvorhersehbaren Verlusten, wenn der Verbraucher nach vollbrachter Leistung seine Meinung ändert.

Beispiele zur Veranschaulichung

Stellen Sie sich vor, Anna bestellt online ein Paar Schuhe und möchte diese nach Erhalt zurückgeben. Sie hat 14 Tage Zeit, um den Widerruf zu erklären, was sie auch innerhalb dieser Frist macht. Der Händler muss Anna schriftlich bestätigen, dass ihr Widerruf eingegangen ist. Da Anna die Schuhe innerhalb der Frist zurückgeschickt hat, erfolgt die Rückerstattung des Kaufpreises.

In einem anderen Szenario beauftragt Thomas einen Handwerker, seine Wohnung zu renovieren. Bevor die Arbeiten beginnen, unterschreibt Thomas ein Dokument, in dem er zustimmt, dass der Handwerker sofort mit den Arbeiten beginnen kann. Thomas wurde auch über den Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung informiert. Nachdem die Arbeiten abgeschlossen sind, möchte er den Vertrag widerrufen. In diesem Fall kann er das nicht tun, da er dem Beginn der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Widerrufsrecht eine wichtige Schutzmaßnahme für Verbraucher ist. Es ermöglicht ihnen, nationale und internationale Kauftransaktionen mit einem Gefühl der Sicherheit durchzuführen. Dennoch liegt es in der Verantwortung des Verbrauchers, sich über die Fristen und Bedingungen im Klaren zu sein, um die Rechte optimal nutzen zu können.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de