BGB

Was und wofür ist der § 357d BGB? Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen

Der § 357d des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357a Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.

Der § 357d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Rechtsfolgen für Verbraucher, die einen Ratenlieferungsvertrag widerrufen, der jedoch nicht im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde. Dies ist besonders relevant, weil es dem Verbraucher ermöglicht, von einem Kauf zurückzutreten, ohne dabei in einer benachteiligten Position zu sein. Doch was bedeutet das konkret?

Wenn ein Verbraucher einen solchen Vertrag widerruft, treten die Regelungen des § 357 BGB in Kraft. Darin wird festgelegt, dass sowohl der Käufer als auch der Verkäufer die empfangenen Leistungen zurückerstatten müssen. Dies bedeutet, dass der Unternehmer das Geld zurückzahlen muss, und der Verbraucher im Gegenzug die Ware zurückgeben sollte. Allerdings gibt es dabei einige wichtige Punkte zu beachten.

Rücksendekosten

Eine der zentralen Bestimmungen in diesem Paragraphen ist, dass der Verbraucher für die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware verantwortlich ist. Das bedeutet, dass er die Versandkosten tragen muss, um die Ware zurückzuschicken. Es sei denn, der Unternehmer erklärt sich bereit, diese Kosten zu übernehmen. In vielen Fällen kann dies zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung für den Verbraucher führen.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn der Verkäufer von Anfang an klar kommuniziert, dass er die Rücksendekosten übernimmt, entfällt diese Pflicht für den Verbraucher. Solche Informationen sollten im Vorfeld deutlich dargestellt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns vor, Maria kauft ein Sofa mit Ratenzahlung in einem Möbelgeschäft. Nach einigen Wochen stellt sie fest, dass das Sofa nicht ihren Erwartungen entspricht. Da sie den Vertrag nicht im Internet abgeschlossen hat, zieht sie den Widerruf in Betracht.

Nach dem Widerruf muss das Möbelgeschäft ihr den Betrag, den sie bereits bezahlt hat, zurückerstatten. Maria hingegen muss das Sofa zurück zum Geschäft bringen und die Kosten für den Rückversand selbst tragen. Hätte das Möbelgeschäft jedoch angeboten, die Rücksendekosten zu übernehmen, könnte Maria die Rücksendung kostenfrei vornehmen.

In einem anderen Beispiel entscheidet sich Peter, ein technisches Gerät in einem Ladengeschäft zu kaufen. Er hat es außerhalb der Geschäftsräume erstanden, und nun möchte er den Kauf rückgängig machen. Wenn Peter den Vertrag widerruft, muss auch er die Ware zurückgeben und trägt die Kosten für den Rückversand, es sei denn, der Verkäufer informiert ihn zuvor, dass die Rücksendekosten gedeckt sind.

Insgesamt verdeutlicht § 357d BGB die Notwendigkeit einer klaren Kommunikation zwischen Verbrauchern und Unternehmern, insbesondere wenn es um die Rücksendekosten geht. Verbraucher sollten sich immer über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein, um böse Überraschungen zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de