
Der Paragraph 357e des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befasst sich mit den Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag über Bauleistungen abschließt. Oft kann es vorkommen, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte. Zum Beispiel könnte er aus verschiedenen Gründen seine Meinung ändern, beispielsweise wegen finanzieller Überlegungen oder unvorhergesehener Umstände.
Ein zentraler Punkt dieses Gesetzes ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen. Wenn der Verbraucher aber die erbrachten Leistungen nicht zurückgeben kann, weil das, was er erhalten hat, ihrer Natur nach ausgeschlossen ist, muss er Wertersatz leisten. Das bedeutet, dass der Verbraucher dem Unternehmer einen finanziellen Ausgleich zahlen muss.
Was bedeutet Wertersatz?
Der Wertersatz wird in der Regel auf Basis der vereinbarten Vergütung ermittelt. Das heißt, man schaut sich an, was der Verbraucher ursprünglich für die Bauleistung zahlen sollte. Doch es gibt einen wichtigen Zusatz: Sollte diese vereinbarte Vergütung als unverhältnismäßig hoch eingestuft werden, wird der Wertersatz auf Basis des Marktwertes berechnet. Dies führt oft dazu, dass der Verbraucher weniger zahlen muss, wenn die Preise auf dem Markt deutlich niedriger sind als im Vertrag festgelegt.
Um das Ganze besser zu verdeutlichen, nehmen wir ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, ein Verbraucher beauftragt einen Bauunternehmer mit dem Bau eines Carports für 20.000 Euro. Nach zwei Wochen Baustelle und erster Ausführung der Arbeiten entscheidet sich der Verbraucher dazu, den Vertrag zu widerrufen. Die bereits erledigten Arbeiten sind nicht mehr rückgängig zu machen, da Holz und andere Materialien verbaut wurden. Hier kommt § 357e ins Spiel.
Beispiel-Szenario: Berechnung des Wertersatzes
Im obigen Beispiel hat der Verbraucher nun die Verpflichtung, Wertersatz zu leisten. Es stellt sich die Frage, wie viel er zahlen muss. Wenn im Vertrag 20.000 Euro als Vergütung vereinbart wurden, aber der Marktwert für vergleichbare Leistungen nur bei 15.000 Euro liegt, muss der Verbraucher nur noch den marktgerechten Preis bezahlen, also 15.000 Euro.
Dieses Gesetz schützt Verbraucher vor unrechtmäßigen finanziellen Nachteilen und sichert gleichzeitig die Interessen der Unternehmer, da sie nicht auf den gesamten Kosten sitzen bleiben, wenn ein Vertrag widerrufen wird. Es ist also sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer von Bedeutung, die Bestimmungen des § 357e zu verstehen. Es gilt, im Vorfeld genau zu überlegen, ob und unter welchen Umständen eine Widerrufsentscheidung tatsächlich sinnvoll ist.