BGB

Was und wofür ist der § 358 BGB? Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

Der § 358 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des Vertragsrechts. Ein besonders wichtiger Paragraph ist § 358, der sich mit der Verbindung von Verträgen beschäftigt, insbesondere wenn es um Verbraucher und Unternehmer geht. Er beschreibt, was passiert, wenn ein Verbraucher einen Vertrag widerruft, der mit einem Darlehensvertrag verbunden ist. Die Regelung stellt sicher, dass der Verbraucher nicht in einer ungünstigen Situation gefangen bleibt.

Ein Beispiel soll helfen, dies besser zu verstehen. Nehmen wir an, ein Verbraucher kauft in einem Möbelgeschäft ein neues Sofa. Um den Kauf zu finanzieren, schließt der Verbraucher gleichzeitig einen Darlehensvertrag mit einer Bank ab, die über die Möbelhausfirma vermittelt wird. Der Verbraucher hat nun aber Bedenken hinsichtlich der Qualität des Sofas und entscheidet sich, vom Kauf zurückzutreten. Laut § 358 BGB kann der Verbraucher nicht nur den Vertrag über das Sofa widerrufen, sondern auch den Darlehensvertrag, weil beide Verträge wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

Verbundene Verträge

Laut Absatz 3 des Paragraphen werden Verträge als verbunden betrachtet, wenn das Darlehen zur Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. In unserem Beispiel zahlt die Bank das Geld an das Möbelhaus, um das Sofa zu finanzieren. Daher ist der Darlehensvertrag eng mit dem Kauf des Sofas verknüpft.

Was passiert, wenn der Verbraucher widerruft? Der Paragraph regelt die Rückabwicklung der verbundenen Verträge in Absatz 4. Hierbei wird unter anderem darauf hingewiesen, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher die Rechtsfolgen des Widerrufs übernimmt. Das bedeutet, die Bank muss die bereits gezahlten Rückzahlungen an den Verbraucher anpassen und kann keine zusätzlichen Kosten verlangen, falls das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen ist.

Ausnahmen und wichtige Hinweise

Es gibt auch Ausnahmen von dieser Regelung. Absatz 5 stellt klar, dass diese Bestimmungen nicht für Darlehensverträge gelten, die dem Erwerb von Finanzinstrumenten dienen. Das bedeutet, sollte jemand ein Darlehen aufnehmen, um Aktien zu kaufen, greift § 358 nicht.

Um es noch klarer zu machen: Die Regelung schützt Verbraucher, indem sie sicherstellt, dass sie nicht an zwei Verträge gleichzeitig gebunden sind, wenn sie sich entscheiden, vom Kauf zurückzutreten. Sie sorgt für Transparenz und Fairness im Geschäftsverkehr zwischen Verbrauchern und Unternehmern.

Zusammengefasst ist § 358 BGB eine wichtige Regelung, die nicht nur rechtliche Aspekte, sondern auch den Verbraucherschutz in den Vordergrund stellt. Sie gibt den Verbrauchern die Möglichkeit, sich von finanziellen Verpflichtungen zu befreien, wenn die zugrundeliegenden Verträge nicht mehr gewünscht sind. Es ist sinnvoll, sich mit diesen Regelungen vertraut zu machen, um im Falle eines Widerrufs gut informiert zu sein.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de