
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist ein zentrales Regelwerk für das Zivilrecht in Deutschland. Ein wichtiger Abschnitt betrifft das Mietrecht, insbesondere die Bestimmungen zur Fälligkeit der Miete und die Rechte, die Mieter haben, um sich gegen mögliche Forderungen des Vermieters abzusichern. Im folgenden Artikel betrachten wir § 556b und erläutern, was dieser Paragraph für Mieter und Vermieter bedeutet.
Der erste Absatz des Paragrafen besagt, dass die Miete zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts, spätestens jedoch bis zum dritten Werktag, zu zahlen ist. Diese klare Frist sorgt dafür, dass sowohl Mieter als auch Vermieter wissen, wann die Mietzahlung erwartet wird. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, könnte dies rechtliche Folgen haben. Doch was passiert, wenn im Mietvertrag andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind? In diesem Fall bleibt es bei der gesetzlichen Regelung und abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Rechte des Mieters bei Forderungen
Im zweiten Absatz wird das Recht des Mieters aufgerechnet, also auf eine Forderung zu reagieren, die ihm zusteht. Dies geschieht häufig, wenn der Mieter beispielsweise zu viel Miete gezahlt hat oder Schäden in der Wohnung festgestellt wurden, die vom Vermieter nicht behoben wurden. Um dieses Recht auszuüben, muss der Mieter dem Vermieter jedoch mindestens einen Monat vor der fälligen Mietzahlung seine Absicht mitteilen.
Dieses Recht auf Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht kann sehr mächtig sein. Es gibt dem Mieter die Möglichkeit, nicht nur gegen unberechtigte Forderungen vorzugehen, sondern auch seine eigenen Ansprüche geltend zu machen. Abweichende Vereinbarungen, die den Mieter benachteiligen würden, sind laut Gesetzestext unwirksam. Dies schützt die Mieter vor manipulativen und unfairen Regelungen in Mietverträgen.
Beispielsweise…
Nehmen wir an, Herr Müller mietet eine Wohnung. Im April stellt er fest, dass die Heizung nicht richtig funktioniert und er deshalb in der Kälte sitzt. Da der Vermieter trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht handelt, zahlt Herr Müller im Mai nur die reduzierte Miete, da er sein Recht auf Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nimmt. Er informiert den Vermieter fristgerecht und zeigt, dass er mit seiner Mietschuld eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung aufrechnet.
Eine andere Situation könnte beispielsweise sein, dass Frau Schmidt in ihrer Wohnung über Monate hinweg zu viel Miete bezahlt hat. Sie stellt dies zufällig fest und hat das Recht, den überzahlten Betrag zurückzufordern. Wenn sie dem Vermieter mindestens einen Monat vor der nächsten Miete mitteilt, kann sie den zu viel gezahlten Betrag aufrechnen. Somit wird die Zahlung für den nächsten Monat entsprechend vermindert.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 556b BGB eine bedeutende Regelung für das Mietrecht darstellt. Mieter sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und diese gegebenenfalls aktiv nutzen. Das Ziel ist schließlich eine faire und ausgewogene Beziehung zwischen Mietern und Vermietern, die auf Vertrauen und zeitgerechter Erfüllung der Verpflichtungen basiert.