BGB

Was und wofür ist der § 1315 BGB? Ausschluss der Aufhebung

Der § 1315 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen

1.
bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn

a)
der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder
b)
auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;
2.
bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
3.
im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
4.
in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
5.
in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.

Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam.

(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen

1.
bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
2.
bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.

Im deutschen Recht, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sind die Grundlagen für die Ehe und ihre rechtlichen Aspekte klar definiert. Ein wichtiger Paragraph in diesem Kontext ist der § 1315, der sich mit dem Thema der „Ausschluss der Aufhebung“ beschäftigt. Doch was bedeutet das genau? Und für wen ist diese Regelung relevant? In diesem Artikel werden wir die wichtigsten Punkte dieses Gesetzes beleuchten und anhand von Beispielen verdeutlichen.

Vorab ist es wichtig zu verstehen, dass eine Ehe grundsätzlich ein rechtlich bindendes Verhältnis zwischen zwei Personen darstellt. Die Aufhebung einer Ehe kann aus verschiedenen Gründen beantragt werden, etwa bei gesetzlichen Verstößen oder anderen schwerwiegenden Umständen. § 1315 beschreibt jedoch die Grenzen, unter denen eine Ehe nicht mehr aufgehoben werden kann, selbst wenn ein Verstoß vorliegt.

Bestätigung und ihre Bedeutung

Der Paragraph legt fest, dass die Aufhebung der Ehe ausgeschlossen ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine zentrale Rolle spielt hier die sogenannte „Bestätigung“. Diese tritt ein, wenn eine der Partner*in, die zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war oder rechtlich geschäftsunfähig, im Nachhinein erklärt, dass sie die Ehe fortsetzen möchte. Das bedeutet, dass selbst ein ursprünglicher Verstoß gegen die geltenden Ehegesetze, wie etwa die mangelnde Geschäftsfähigkeit, nicht mehr zur Aufhebung führen kann, wenn der betroffene Partner/die betroffene Partnerin die Ehe bejaht.

Ein Beispiel: Anna, 17 Jahre alt, heiratet ihren Freund Ben. Später wird bekannt, dass Anna zu diesem Zeitpunkt nicht geschäftsfähig war. Nun ist sie 19 Jahre alt und erklärt, dass sie die Ehe fortsetzen möchte. In diesem Fall ist eine Aufhebung der Ehe ausgeschlossen.

Besondere Härte und außergewöhnliche Umstände

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die außergewöhnlichen Umstände, die eine Aufhebung unzulässig machen können. Wenn die Beendigung der Ehe für den minderjährigen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde, könnte die Aufhebung dennoch ausgeschlossen sein. Dies stellt sicher, dass niemand unfair behandelt wird, wenn die persönlichen Umstände sehr komplex sind.

Nehmen wir an, dass Anna und Ben ein Kind erwarten. Die Trennung könnte in dieser Situation eine hohe psychische Last für alle Beteiligten mit sich bringen. Selbst wenn es anfängliche Gründe für eine Aufhebung gab, könnte diese Situation als Grund für die Aufrechterhaltung der Ehe angesehen werden.

Zusätzlich berücksichtigt § 1315 auch andere Szenarien, in denen die Ehe fortgesetzt werden kann, wie zum Beispiel nach einer Bewusstlosigkeit oder nach Behebung eines Irrtums. Hierbei entscheidet immer die Absicht der Ehegatten, ob sie die Ehe weiterführen wollen oder nicht.

  • Verstoß gegen § 1306: Hier kann die Ehe auch nicht aufgehoben werden, wenn eine vorherige Ehe bereits geschieden oder aufgehoben wurde.
  • Verstoß gegen § 1311: Eine Scheidung kann ebenfalls ausgeschlossen sein, wenn die Ehegatten mindestens fünf Jahre zusammengelebt haben.

Zusammengefasst schützt § 1315 sowohl die minderjährigen als auch die geschäftsunfähigen Partner*innen, indem er die Möglichkeit einer Eheaufhebung unter bestimmten Umständen einschränkt. Diese Regelung sorgt für Stabilität und Sicherheit in Beziehungen, die sich als besonders krisenanfällig herausstellen können.

Die Aufhebung einer Ehe ist ein entscheidender Schritt, der gut überlegt sein sollte. Der Gesetzgeber hat durch § 1315 Antworten auf viele Fragen gegeben und gleichzeitig sicherstellt, dass niemand leichtfertig von den rechtlichen Verpflichtungen entbunden wird, die mit der Ehe einhergehen. Vor allem in emotional aufgeladenen Situationen ist es wichtig, rechtlich informiert zu sein und die Möglichkeiten zu kennen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de