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durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder
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durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in § 1814 Regelungen zur rechtlichen Betreuung von Volljährigen. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, Personen zu schützen, die aufgrund von Krankheiten oder Behinderungen nicht in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Dies betrifft oft Menschen, die schwer erkrankt sind oder an psychischen Erkrankungen leiden. Doch nicht jeder, der Unterstützung benötigt, muss unter einen rechtlichen Betreuer fallen.
Im ersten Absatz des Gesetzes wird festgelegt, dass ein Betreuer nur dann bestellt werden kann, wenn eine Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht eigenständig besorgen kann. Es ist wichtig zu betonen, dass die Bestellung eines Betreuers nicht willkürlich erfolgt, sondern nur in klar definierten Ausnahmefällen. So darf ein Betreuer gegen den freien Willen des Betroffenen nicht bestellt werden.
Wann ist ein Betreuer notwendig?
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist. Der Gesetzestext gibt dabei zwei Hauptszenarien vor. Zum einen, wenn jemand nicht durch eine bevollmächtigte Person vertreten werden kann, und zum anderen, wenn alternative Hilfen nicht ausreichen. Das bedeutet, dass in vielen Fällen möglicherweise andere Unterstützungssysteme zur Verfügung stehen, die genügen, ohne dass ein gesetzlicher Vertreter erforderlich ist.
Ein häufiges Beispiel ist der Fall von Herrn Müller, der aufgrund einer schweren Krankheit vorübergehend nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Herr Müller hat jedoch eine Vertrauensperson, die für ihn handeln kann. In diesem Fall ist die Bestellung eines Betreuers nicht notwendig, da seine Angelegenheiten durch diese Person geregelt werden können. Hätte Herr Müller jedoch niemanden, der ihn unterstützen kann, wäre die Bestellung eines Betreuers angeordnet worden, um sicherzustellen, dass seine rechtlichen Interessen gewahrt bleiben.
Der Antrag auf Betreuung
Die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers wird durch das Betreuungsgericht getroffen. Hierbei kann der betroffene Volljährige selbst einen Antrag stellen oder der Antrag kann auch von Amts wegen erfolgen. Ein wichtiger Punkt ist, dass die Bestellung eines Betreuers nur auf Antrag des volljährigen Betroffenen erfolgt, außer wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.
In einem weiteren Beispiel könnte Frau Schmidt, die an einer schweren Demenzerkrankung leidet, angesprochen werden. Wenn sie aufgrund ihrer Krankheit nicht mehr in der Lage ist, ihre rechtlichen Angelegenheiten zu regeln, könnte das Betreuungsgericht auf Antrag eine Betreuung für sie anordnen. Falls Frau Schmidt jedoch noch in der Lage ist, ihren Willen zu äußern und eine Person benennen kann, die sie bevollmächtigen möchte, wäre die Betreuung nicht notwendig.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1814 BGB wichtige Kriterien für die rechtliche Betreuung von Volljährigen festlegt. Dieses Gesetz soll jeden vor unautorisierter Einflussnahme schützen, während gleichzeitig ein Rahmen geschaffen wird, in dem Unterstützung bereitgestellt werden kann, wenn dies dringend notwendig ist. Ein hohes Maß an Eigenverantwortung bleibt gewahrt, solange der betroffene Volljährige dies leisten kann.