
§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht. Im Klartext bedeutet das, dass ein Verein, der nicht den Zielen und Zwecken nachgeht, die in seiner Satzung festgelegt sind, das Recht auf rechtliche Handlungen verlieren kann. Dies hat weitreichende Folgen, da solche Vereine in der Regel nicht mehr in der Lage sind, Verträge abzuschließen, Eigentum zu erwerben oder Klagen einzureichen.
Um das Verständnis zu erleichtern, schauen wir uns zunächst an, was es bedeutet, wenn die Rechtsfähigkeit eines Vereins „auf Verleihung beruht“. In Deutschland müssen Vereine, die eine rechtsfähige Körperschaft sein wollen, sich beim Vereinsregister anmelden. Diese Registrierung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Verein einen in seiner Satzung festgelegten Zweck verfolgt und dieser Zweck legal und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Falls sich der Verein jedoch von diesem Zweck entfernt, droht ihm der Verlust seiner Rechtsfähigkeit.
Beispielszenarien zur Rechtsfähigkeit eines Vereins
Nehmen wir an, es gibt einen eingetragenen Sportverein, dessen Satzung den Zweck verfolgt, Kindern und Jugendlichen die Freude an Sport und Bewegung näherzubringen. Der Verein wird gegründet, die Mitglieder engagieren sich, und alles läuft gut. Doch nach einigen Jahren findet ein runder Wechsel der Vorstandsmitglieder statt, und der neue Vorstand beschließt, stattdessen Konzerte zu organisieren, um Geld zu verdienen. Diese Änderung des Vereinszwecks entbehrt jeglicher Grundlage in der Satzung.
In einem solchen Fall würde der alte Zweck, die Förderung des Sports, nicht mehr verfolgt. Der Verein handelt nun gegen seine Satzung. Die zuständigen Behörden könnten daraufhin den Entzug der Rechtsfähigkeit einleiten und den Verein auflösen, da er nicht mehr die in der Satzung festgelegten Ziele verfolgt.
Folgen der Entziehung der Rechtsfähigkeit
Der Verlust der Rechtsfähigkeit hat für den Verein drastische Konsequenzen. Er kann keine rechtsverbindlichen Geschäfte mehr tätigen. Dies bedeutet, dass er keine Verträge abschließen, keine Mitglieder mehr aufnehmen oder beispielsweise auch keine Spenden mehr entgegennehmen kann. Es könnte sogar zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen, wenn der Verein weiterhin operiert, obwohl ihm die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Ein weiteres Beispiel könnte ein gemeinnütziger Verein sein, der ursprünglich zur Förderung der Kultur gegründet wurde. Wenn dieser Verein anfängt, ausschließlich wirtschaftliche Ziele zu verfolgen, ohne auf die kulturellen Aspekte zu achten, könnte auch hier die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Die Mitglieder würden dann nicht nur ihre rechtlichen Möglichkeiten verlieren, sie müssten sich sogar mit der Möglichkeit einer Vereinsauflösung auseinandersetzen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 43 BGB eine wichtige Vorschrift ist, die sicherstellen soll, dass Vereine ihren ursprünglich festgelegten Zwecken treu bleiben. Die rechtlichen Konsequenzen einer Abweichung sind gravierend. Daher ist es für Vorstand und Mitglieder eines Vereins unerlässlich, sich an die Satzungsziele zu halten, um die rechtliche Handlungsfähigkeit des Vereins nicht zu gefährden.