
- 1.
-
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
- 2.
-
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
- 3.
-
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
- 1.
-
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
- 2.
-
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
- a)
-
der Art der Sache und
- b)
-
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
-
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
- 4.
-
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
- 1.
-
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
- 2.
-
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist ein zentrales Regelwerk des deutschen Zivilrechts. In § 434 wird der Sachmangel behandelt, der in Verträgen von Bedeutung ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gelieferte Ware nicht den vereinbarten oder üblichen Beschaffenheiten entspricht. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte dieses Paragraphen erläutert sowie einige Beispiele gegeben, um das Verständnis zu erleichtern.
Ein Sachmangel kann in verschiedenen Formen auftreten. Zunächst einmal muss die Ware bei Übergabe den subjektiven Anforderungen genügen, was bedeutet, dass sie die Eigenschaften haben muss, die im Vertrag festgelegt sind. Dazu gehören Art, Menge, Qualität und Funktionalität. Ein einfaches Beispiel: Wenn Sie einen Fernseher kaufen, der in den Verkaufsunterlagen als 4K-Qualität angegeben ist, aber lediglich ein HD-Gerät geliefert wird, liegt ein sachmangel vor.
Objektive Anforderungen
Auch die objektiven Anforderungen sind entscheidend. Diese beziehen sich auf den allgemeinen Standard, den Käufer von einer Ware erwarten können. Ein Produkt muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und bewährte Eigenschaften aufweisen. Hier spielt auch eine Rolle, was der Verkäufer oder Dritte in der Werbung über das Produkt gesagt haben. Ein Beispiel ist der Kauf eines Kühlschranks, der als energiesparend beworben wird, aber tatsächlich einen hohen Stromverbrauch aufweist. In diesem Fall kann der Käufer Ansprüche aufgrund eines Sachmangels geltend machen.
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Montageanforderungen. Soll ein Produkt montiert werden, hängt die Mangelhaftigkeit auch davon ab, ob die Montage sachgemäß erfolgt ist. Beispiel: Wenn ein Kunde ein Möbelstück kauft und dazu eine falsche oder mangelhafte Anleitung erhält, die von dem Verkäufer geliefert wurde, dann kann auch dies zu einem Sachmangel führen.
Die Besonderheit bei falschen Lieferungen
Ein besonders wichtiger Aspekt in § 434 ist, dass es sich um einen Sachmangel handelt, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich vereinbarte liefert. Das bedeutet, dass nicht nur qualitative Unterschiede, sondern auch Quantitative oder andere Abweichungen zur Mangelhaftigkeit führen können. Zum Beispiel, wenn ein Käufer ein Smartphone mit 128 GB Speicher bestellt, aber ein Gerät mit nur 64 GB erhält, liegt ebenfalls ein Sachmangel vor.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 434 BGB klare Kriterien für Sachmängel formuliert, die sowohl für die Käufer als auch für die Verkäufer wichtig sind. Käufer müssen darauf achten, dass das gelieferte Produkt den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, während Verkäufer sich bewusst sein müssen, dass sie für die Beschaffenheit der Ware verantwortlich sind.
Indem Sie die Regelungen rund um Sachmängel gut verstehen, können Sie sicherstellen, dass Ihre Rechte als Käufer gewahrt bleiben und Sie im Streitfall besser aufgestellt sind. Deshalb ist es wichtig, vor einem Kauf die angebotenen Produkte und deren Eigenschaften genau zu prüfen.