BGB

Was und wofür ist der § 801 BGB? Erlöschen; Verjährung

Der § 801 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird in § 801 das Erlöschen von Ansprüchen aus Schuldscheinen für den Inhaber geregelt. Dieses Gesetz ist relevant, wenn es darum geht, nach einer gewissen Zeit einen Anspruch aus einer Schuldverschreibung geltend zu machen. Wer sich mit diesem Thema befasst, sollte wissen, dass es klare Fristen gibt, die hier eine Rolle spielen. Die Frist für den Erlass eines Anspruchs beträgt in der Regel 30 Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der festgelegten Zeit für die Leistung.

Stellen wir uns vor, Max hat einen Schuldschein über 10.000 Euro von seinem Freund Tim erhalten. Die Schuld war fällig am 1. Januar 2020. Das bedeutet, dass Max bis zum 31. Dezember 2050 Zeit hat, um den Anspruch gegen Tim geltend zu machen. Wenn er bis zu diesem Datum keinen Anspruch erhebt oder den Schuldschein nicht vorlegt, erlischt sein Recht auf Zahlung von 10.000 Euro. Das klingt zunächst rigoros, aber es ist notwendig, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Vorlegungsfrist und gerichtliche Geltendmachung

Ein entscheidender Punkt in § 801 ist die Vorlegungsfrist. Wenn Max also den Schuldschein rechtzeitig vorlegt, wird die Verjährungsfrist von 30 Jahren unterbrochen. In diesem Fall hat er zwei Jahre Zeit, um seinen Anspruch nach der Vorlegung geltend zu machen. Das bedeutet, die Uhr wird sozusagen neu gestartet. Sollte Max dennoch in den zwei Jahren keine Maßnahmen ergreifen, verliert er auch in diesem Fall seinen Anspruch.

Für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine gilt eine kürzere Vorlegungsfrist von nur vier Jahren. Diese vier Jahre beginnen mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung fällig wurde. Dadurch wird deutlich, dass hier eine weitaus schnellere Handlung erforderlich ist. Für Max bedeutet das, dass er bei einem Zinszahlungsanspruch nach dem Schuldschein aktiv werden muss, um seinen rechtlichen Anspruch nicht zu verlieren.

Individuelle Fristen durch den Aussteller

Ein weiterer wichtiger Aspekt in diesem gesetzlichen Regelung ist, dass der Aussteller der Urkunde (in unserem Beispiel also Tim) die Dauer und den Beginn der Fristen abändern kann. Dies geschieht in der Regel durch entsprechende Klauseln innerhalb des Schuldscheins. Für Max ist es also möglich, dass die Frist in seinem Fall nicht 30 Jahre beträgt. Es ist wichtig, die spezifischen Regelungen in der Urkunde genau zu prüfen.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Regelungen in § 801 BGB eine klare Fristensystematik für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen festlegen. Um seine Ansprüche nicht zu verlieren, kann der Inhaber nur dann erfolgreich sein, wenn er die relevanten Fristen kennt und einhält. Daher sollten sowohl Laien als auch Anwälte sehr sorgfältig mit solchen finanziellen Dokumenten umgehen und sich stets über die geltenden Fristen im Klaren sein.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de