BGB

Was und wofür ist der § 628 BGB? Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

Der § 628 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird die Regelung zur Teilvergütung und zum Schadensersatz bei fristloser Kündigung in § 628 behandelt. Dieser Paragraph ist besonders wichtig für Vertragspartner, die in einem Dienstverhältnis zueinander stehen, etwa im Arbeitsvertrag oder bei Dienstleistungsverträgen. Er regelt, was passiert, wenn eine der Parteien das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet.

Ein zentraler Punkt dieser Regelung ist der Anspruch des Dienstverpflichteten auf Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Kündigung nicht aus einem vertragswidrigen Verhalten des Diensteinforderers erfolgt. Sollte jedoch die Kündigung durch einen solchen Grund hervorgerufen werden, hat derjenige kein Recht auf Vergütung.

Was bedeutet das konkret?

Stellen wir uns ein Beispiel vor: Anna ist Friseurin und hat einen Dienstleistungsvertrag mit ihrem Kunden Peter. Peter beauftragt Anna, seine Haare für eine Hochzeit zu stylen. Kurzfristig, einen Tag vor dem Termin, sagt Peter den Termin ab, weil er einen anderen Friseur gefunden hat. In diesem Fall kann Anna einen Teil ihrer Vergütung verlangen, da sie sich bereits auf den Termin vorbereitet hat und ihm dafür einen Service angeboten hat.

Nun nehmen wir ein anderes Beispiel: Max arbeitet in einer Firma und erhält eine Abmahnung wegen wiederholter unentschuldigter Fehlzeiten. Daraufhin kündigt der Arbeitgeber fristlos. Da die Kündigung durch Max’ vertragswidriges Verhalten verursacht wurde, hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zahlung für die verbleibende Zeit. Max hätte in diesem Fall auch keinen Anspruch auf eine Vergütung für die bereits geleisteten Stunden, wenn diese aufgrund seiner Fehlzeiten keinen Wert mehr für den Arbeitgeber haben.

Schadensersatz und Rückerstattung

Kommt es zur fristlosen Kündigung aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der anderen Partei, kann die geschädigte Partei Schadensersatz fordern. Zum Beispiel, wenn Max durch sein Fehlverhalten einen hohen finanziellen Aufwand für die Firma verursacht hat, ist er verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen.

Ein weiterer Punkt, der in § 628 angesprochen wird, ist die Rückerstattung von bereits geleisteten Zahlungen, wenn der Dienstverpflichtete gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Das bedeutet, sollte Anna eine Zahlung für ihre Dienstleistung im Voraus erhalten haben und der Auftrag aufgrund von Peters unrechtmäßiger Kündigung beendet werden, könnte sie verpflichtet sein, den Betrag teilweise zurückzuerstatten.

Zusammenfassend macht § 628 deutlich, dass in einem Dienstverhältnis sowohl die Erbringung von Leistungen als auch das Einhalten der vertraglichen Verpflichtungen für beide Parteien entscheidend sind. Vertragswidriges Verhalten kann erhebliche finanzielle Konsequenzen zur Folge haben und beeinflusst die Ansprüche auf Vergütung und Schadensersatz.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de