BGB

Was und wofür ist der § 45 BGB? Anfall des Vereinsvermögens

Der § 45 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

Der § 45 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sorgt für Klarheit, was mit dem Vermögen eines Vereins geschieht, wenn dieser aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit entzogen bekommt. Diese Regelung gilt insbesondere für gemeinnützige Vereine oder solche, die sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb konzentrieren. Im Kern geht es darum, wie das Vermögen verteilt wird, wenn der Verein nicht mehr existiert.

Im ersten Absatz wird festgelegt, dass das Vermögen des Vereins an die Personen fällt, die in der Satzung des Vereins bestimmt sind. Das bedeutet, dass die Satzung eine zentrale Rolle spielt. Möchte ein Verein sicherstellen, dass sein Vermögen in einer bestimmten Weise vererbt wird, sollte dies unbedingt in der Satzung festgehalten werden. Kommt es also zu einer Auflösung, ist klar, wer das Vermögen erhält.

Festlegung über den Anfall des Vermögens

Der zweite Absatz fügt hinzu, dass die Satzung auch vorsehen kann, dass die Berechtigten durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Das bedeutet, die Mitglieder können flexibel entscheiden, wer das Vermögen nach der Auflösung erhält. Ist der Verein nicht gewinnorientiert, können sie das Vermögen sogar einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zukommen lassen. Dies bietet eine Möglichkeit, dass das Geld in gemeinnützigen Projekten verwendet wird, die der Allgemeinheit zugutekommen.

Der dritte Absatz ist besonders wichtig, wenn es keine Regelung in der Satzung gibt. Sollte es im Vorfeld keine Bestimmung darüber geben, wer das Vermögen annehmen soll, greift eine klare Lösung. Wenn der Verein nur den Mitgliedern diente, verfällt das Vermögen gleichmäßig an die aktuellen Mitglieder. Falls der Verein jedoch auch anderen Zwecken diente, fällt das Vermögen an den Staat, genauer gesagt an den Fiskus des Bundeslandes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

Beispiel-Szenarien

Betrachten wir ein Beispiel, um das Ganze zu verdeutlichen. Nehmen wir an, ein Sportverein hat in seiner Satzung festgehalten, dass das Vermögen im Falle einer Auflösung an eine lokale Jugendeinrichtung weitergegeben wird. Wenn der Verein also aufgelöst wird, fließt das Vermögen ohne weitere Diskussionen dorthin. Eine klare Regelung in der Satzung sorgt hier für einen reibungslosen Ablauf.

Stellen wir uns nun einen anderen Verein vor, der nichts in seiner Satzung geregelt hat. Dieser Verein dient ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder. Bei der Auflösung wird das Vermögen gleichmäßig unter den derzeit aktiven Mitgliedern aufgeteilt. Das kann durchaus zu Spannungen führen, falls die Mitglieder unterschiedliche Vorstellungen über die Verwendung des Geldes haben.

Schließlich könnte man einen gemeinnützigen Verein haben, der seiner Satzung nicht nachkam und auch andere Zwecke verfolgte. In diesem Fall würde das Vermögen an den Fiskus übergehen, was für die Mitglieder sehr unbefriedigend sein kann. Daher sollten Mitglieder und Verantwortliche stets darauf achten, klare Regelungen zu treffen und diese in die Satzung aufzunehmen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de