
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Bedeutungen des zivilen Lebens. Einer dieser Paragraphen ist § 46, der sich mit dem sogenannten „Anfall an den Fiskus“ beschäftigt. Dieser Paragraph betrifft insbesondere Vereine und deren Vermögen. Aber was bedeutet das konkret?
Wenn ein Verein aufgelöst wird oder kein Vermögen mehr hat, kann es passieren, dass das Vereinsvermögen an den Fiskus fällt. Das bedeutet, dass das Finanzamt, also der Staat, das Vermögen übernimmt. Dies geschieht, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt oder wenn das Vermögen niemandem mehr zustattet, der es beanspruchen kann. In solch einem Fall greift § 46 BGB ein.
Der Fiskus als Erbe
Nach § 46 BGB gelten für das Vereinsvermögen die selben Regelungen wie für eine gesetzliche Erbschaft. In der Praxis bedeutet dies, dass das Finanzamt wie ein Erbe behandelt wird und das Vermögen des Vereins übernimmt. Die Regelung stellt sicher, dass das Vermögen nicht einfach ins nichts verschwindet, sondern in einer geordneten Weise in staatliche Obhut kommt.
Ein wichtiger Aspekt hierbei ist die Verwendung des erlangten Vermögens. Gemäß der Vorschrift soll der Fiskus das Vereinsvermögen „tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise“ verwenden. Das bedeutet, dass das Finanzamt nicht völlig frei entscheiden kann, wie es das Vermögen nutzt. Stattdessen muss es versuchen, die ursprünglichen Ziele des Vereins zu respektieren und das Vermögen entsprechend einzusetzen.
Beispiel-Szenarien
Nehmen wir an, ein gemeinnütziger Sportverein hat nach langen Jahren der Mitgliederschwund schließlich keine Mitglieder mehr. Bei der Auflösung des Vereins gibt es noch ein Vermögen von 100.000 Euro. Da es keinen Erben gibt, fällt das Geld an den Fiskus. Das Finanzamt ist verpflichtet, dieses Vermögen in einer Weise zu verwenden, die dem sportlichen Zweck des Vereins dient. Das könnte beispielsweise die Förderung von Jugendsport in der Region sein.
Ein weiteres Beispiel könnte ein Kulturverein sein, der nicht mehr aktiv ist. Auch hier fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus. Der Staat könnte beschließen, die Mittel für kulturelle Bildungsprojekte in der Stadt zu verwenden, um das ursprüngliche Ziel des Vereins – die Förderung von Kunst und Kultur – weiterhin zu unterstützen.
Zusammengefasst zeigt § 46 BGB, wie wichtig die Verantwortung in der Vereinsarbeit ist, aber auch, welche Vorgaben es gibt, wenn ein Verein nicht mehr existiert. Der Fiskus übernimmt als gesetzlicher Erbe, muss aber darauf achten, das verwaiste Vermögen im Sinne der ursprünglichen Vereinsziele zu nutzen.