BGB

Was und wofür ist der § 357a BGB? Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Der § 357a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.

Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

Das deutsche BGB, genauer gesagt § 357a, beschäftigt sich mit dem Thema Wertersatz im Kontext des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen. Um es einfach zu machen: Wenn Verbraucher Produkte oder Dienstleistungen online oder außerhalb eines Ladens kaufen, haben sie das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Doch was passiert, wenn sie diese Waren bereits genutzt oder Dienstleistungen in Anspruch genommen haben? Genau hier kommt der Wertersatz ins Spiel.

Der Grundgedanke ist, dass der Verbraucher für einen Wertverlust der Ware verantwortlich sein kann, wenn dieser durch einen unnötigen Umgang mit dem Produkt entstanden ist. Dieser Paragraph soll sicherstellen, dass Unternehmer geschützt werden, während Verbraucher dennoch die Möglichkeit haben, ihre Kaufentscheidungen zu überdenken.

Was ist Wertersatz genau?

Wertersatz bedeutet, dass der Verbraucher dem Verkäufer den Wertverlust einer Ware ersetzen muss, wenn er diese über das hinaus genutzt hat, was zur Prüfung der Ware notwendig wäre. Dies gilt jedoch nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher vorher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hat. Zum Beispiel: Wenn jemand ein Kleid bestellt und es anprobiert, ist das in Ordnung. Wenn sie es jedoch tragen, auf eine Party gehen und es dann zurückgeben, könnte es sein, dass sie für den Wertverlust des Kleides aufkommen müssen.

Im Fall von Dienstleistungen, wie etwa einem Fitness-Abo, sieht die Regelung ähnlich aus. Wenn der Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist den Anbieter gebeten hat, sofort mit der Leistung zu beginnen und bereits eine Leistung erbringt, muss der Verbraucher ebenfalls Wertersatz leisten. Wenn dieser jedoch übermäßig hoch ist, wird der Wertersatz auf den Marktwert der erbrachten Leistung begrenzt.

Beispiel-Szenarien

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht diese Regelung besser. Nehmen wir an, Anna bestellt einen neuen Laptop online. Sie erhält ihn, nutzt ihn aber für einige Wochen und stellt dann fest, dass er nicht ihren Bedürfnissen entspricht. Anna entscheidet sich für den Widerruf. Da sie den Laptop jedoch in der Zeit genutzt hat, kann der Verkäufer von ihr einen Wertersatz für den Wertverlust verlangen, falls er sie ordnungsgemäß informiert hat.

Ein anderes Szenario betrifft das Thema digitale Inhalte. Wenn Max ein eBook kauft und gleich nach dem Kauf feststellt, dass es nicht das ist, was er erwartet hat, kann er es problemlos widerrufen. Da es sich hierbei um digitale Inhalte handelt, gilt kein Wertersatz. Max hat also Glück, er muss für seinen widerrufenen Kauf nichts zahlen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 357a BGB den Rahmen für die Rückgabe von Waren und Dienstleistungen festlegt und gleichzeitig eine faire Balance zwischen den Interessen der Verbraucher und der Unternehmer bietet. Es ist wichtig, zu wissen, dass der richtige Umgang mit Produkten und die ordnungsgemäße Information durch den Anbieter beide entscheidend dafür sind, wie viel – oder ob überhaupt – ein Verbraucher zahlen muss, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de