BGB

Was und wofür ist der § 492 BGB? Schriftform, Vertragsinhalt

Der § 492 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

§ 492 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt wichtige Aspekte für Verbraucherdarlehensverträge. Das Ziel dieser Vorschrift ist es, sowohl die Transparenz für Verbraucher zu erhöhen als auch den rechtlichen Schutz zu stärken. Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist in erster Linie ein Vertrag zwischen einem Darlehensgeber, wie einer Bank, und einem Darlehensnehmer, also einem Verbraucher. Durch die Schriftformerfordernis sollen Missverständnisse und Unsicherheiten, die bei mündlichen Vereinbarungen vorkommen können, vermieden werden.

Damit ein Darlehensvertrag rechtlich bindend wird, müssen sowohl Antrag als auch Annahme schriftlich vorliegen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Darlehensgeber seine Erklärung persönlich unterzeichnet, wenn diese durch ein automatisches System generiert wird. Dies sind zum Beispiel Verträge, die online abgeschlossen werden.

Die erforderlichen Vertragsangaben

Der Vertrag muss auch bestimmte Informationen enthalten, die in den Artikeln 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum BGB festgelegt sind. Dazu gehören Angaben zur Höhe des Darlehens, zur Laufzeit, zu den Zinsen und zu den Rückzahlungsmodalitäten. Diese Informationen sollen sicherstellen, dass Verbraucher genau wissen, worauf sie sich einlassen.

Nach Vertragsabschluss hat der Darlehensgeber die Pflicht, dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Hat der Vertrag einen festen Rückzahlungstermin, kann der Darlehensnehmer jederzeit einen Tilgungsplan anfordern. So wird sichergestellt, dass der Verbraucher genau versteht, wann und wie viel er zurückzahlen muss.

Beispiele zum besseren Verständnis

Stellen Sie sich vor, Lena möchte einen Kredit über 10.000 Euro für ein neues Auto aufnehmen. Sie wendet sich an eine Bank und füllt einen Antrag aus. Die Bank prüft ihren Antrag und sendet ihr ein schriftliches Angebot, das alle relevanten Angaben enthält. Lena muss nun das Angebot schriftlich annehmen. Da diese Transaktion online abläuft, benötigt die Bank keine Unterschrift von der Darlehensgeber-Seite, es sei denn, es ist eine spezielle Regelung erforderlich.

Nachdem der Vertrag abgeschlossen ist, erhält Lena umgehend eine Kopie des Vertragsdokuments per E-Mail. Sie merkt, dass ein Rückzahlungstermin festgelegt wurde und hat zudem die Möglichkeit, einen Tilgungsplan anzufordern, um zu sehen, wie viel sie monatlich zurückzahlen muss. So hat sie alles im Griff und kann sicher planen.

Eine andere Situation könnte sich ergeben, wenn der Vertrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält. In diesem Fall könnte es problematisch werden. Wenn der fehlende Punkt erst nach der Unterzeichnung des Vertrages bemerkt wird, kann der Darlehensgeber die fehlenden Informationen nachreichen. Lena muss dann darauf hingewiesen werden, dass sich ihre Widerrufsfrist ab dem Erhalt dieser Informationen beginnt. Das gibt ihr die Möglichkeit, den Vertrag noch zu überdenken, sollte ihr etwas missfallen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 492 BGB nicht nur eine wichtige rechtliche Grundlage für Verbraucherdarlehensverträge bildet, sondern auch dafür sorgt, dass Verbraucher gut informiert und geschützt sind. Indem sowohl die Vertragsparteien klare Anforderungen und Transparenz bieten, wird das Risiko von missverständlichen Vereinbarungen erheblich gesenkt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de