BGB

Was und wofür ist der § 475b BGB? Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen

Der § 475b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2.
(2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht.
(3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn

1.
sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 entspricht und
2.
für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden.
(4) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn

1.
sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht und
2.
dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird.
(5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 4 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn

1.
der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und
2.
die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.
(6) Soweit eine Montage oder eine Installation durchzuführen ist, entspricht eine Ware mit digitalen Elementen

1.
den Montageanforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Absatz 4 entspricht, und
2.
den Installationsanforderungen, wenn die Installation

a)
der digitalen Elemente sachgemäß durchgeführt worden ist oder
b)
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Installation durch den Unternehmer noch auf einem Mangel der Anleitung beruht, die der Unternehmer oder derjenige übergeben hat, der die digitalen Elemente bereitgestellt hat.

In der heutigen Zeit kaufen immer mehr Menschen Produkte, die digitale Elemente enthalten. Ob es sich um Software, Smart Appliances oder digitale Dienstleistungen handelt – das deutsche B GB hat spezielle Regelungen, um sicherzustellen, dass Verbraucher mit diesen Waren zufrieden sind. Eine solche Regelung ist § 475b, der sich mit Sachmängeln bei Waren mit digitalen Elementen befasst. In diesem Artikel werden wir den Inhalt dieses Paragraphen erläutern und an Beispielen verdeutlichen, was das für Verbraucher und Unternehmen bedeutet.

Wichtig zu verstehen ist, dass dieser Paragraph zusätzliche Rechte und Pflichten für den Kauf von Waren definiert, die digitale Komponenten beinhalten. Im Kern geht es darum, unter welchen Bedingungen eine solche Ware als mangelfrei betrachtet werden kann und welche Voraussetzungen sowohl die Unternehmer als auch die Verbraucher haben, um diese Standards einzuhalten.

Was bedeutet das konkret?

Ein wesentliches Element von § 475b ist die Definition des Sachmangels. Laut Absatz 2 ist eine Ware mit digitalen Elementen dann mangelfrei, wenn sie in Bezug auf die Anforderungen zu den digitalen Inhalten den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Dies schließt auch die regelmäßige Bereitstellung von Aktualisierungen oder Upgrades ein, die im Kaufvertrag festgelegt sind. Wenn also jemand eine Software kauft, die regelmäßig aktualisiert werden soll, dann muss der Verkäufer sicherstellen, dass diese Updates auch zur Verfügung stehen.

Wie sieht das in der Praxis aus? Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein neues Smartphone, das mit einer bestimmten App vorinstalliert ist. Bei dem Kauf wird versichert, dass die App regelmäßig aktualisiert wird. Wenn der Hersteller diese Updates nicht bereitstellt, könnte das Smartphone somit einen Sachmangel aufweisen. In diesem Fall haben Sie als Käufer das Recht, eine Nachbesserung zu verlangen oder gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten.

Verpflichtungen der Verbraucher und Lieferanten

Interessanterweise hat auch der Verbraucher Pflichten. Wenn ein Update verfügbar ist und der Verbraucher informiert wurde, muss er dieses Update innerhalb einer angemessenen Frist installieren. Andernfalls kann der Unternehmer nicht für etwaige Mängel haftbar gemacht werden, die nur durch die unterlassene oder unsachgemäße Installation der Aktualisierung entstehen. Dies wird in Absatz 5 klar dargestellt.

Nehmen wir an, Sie haben das bereits erwähnte Smartphone. Der Hersteller informiert Sie über ein wichtiges Update, das sicherheitsrelevante Verbesserungen enthält. Sie ignorieren jedoch die Benachrichtigung und installieren das Update nicht. Wenn es nun zu einem Problem kommt, das auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, kann der Hersteller nicht haftbar gemacht werden, wenn er nachweisen kann, dass er Sie ordnungsgemäß über die Notwendigkeit des Updates informiert hat.

Ein weiterer Aspekt von § 475b betrifft Montage- und Installationsanforderungen. Absatz 6 legt fest, dass die digitale Ware auch dann als mangelfrei gilt, wenn die Installation nicht perfekt durchgeführt wurde, solange dies nicht auf mangelhafte Anleitungen oder die Installation durch den Unternehmer zurückzuführen ist. Das bedeutet, dass der Hersteller nur dann haftbar ist, wenn die Anleitung fehlerhaft war oder die Installation unsachgemäß durchgeführt wurde.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 475b eine wichtige Rolle für den Konsumentenschutz im digitalen Zeitalter spielt. Der Paragraph gewährleistet, dass Käufer von Waren mit digitalen Elementen Rechte haben, während auch die Pflichten zur ordnungsgemäßen Nutzung und Installation der Produkte klar umrissen sind. Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer profitieren von dieser Klarheit und können ihre Verpflichtungen besser erfüllen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de