BGB

Was und wofür ist der § 476 BGB? Abweichende Vereinbarungen

Der § 476 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des Vertragsrechts. Ein besonders wichtiger Paragraph in diesem Zusammenhang ist § 476. Dieses Gesetz befasst sich mit vorvertraglichen Regelungen, die beim Abschluss von Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern getroffen werden. Es schützt Verbraucher vor Benachteiligungen durch ungleiche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.

Was bedeutet das konkret? Im Wesentlichen sagt § 476, dass bestimmte Vereinbarungen, die vor der Bekanntgabe eines Mangels an den Unternehmer getroffen wurden, für den Unternehmer nicht bindend sind, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers ausfallen. Verbraucher sollten somit vor unfairen Regelungen geschützt werden, die ihre Rechte bei Mängeln der Ware einschränken könnten.

Schutz des Verbrauchers

Im ersten Absatz des Gesetzes geht es darum, dass Unternehmer sich nicht auf Vereinbarungen berufen können, die die gesetzlichen Vorschriften zum Nachteil des Verbrauchers abändern. Konkret bedeutet das, dass ein Unternehmer nicht einfach eine Klausel in den Vertrag einfügen kann, die den Verbraucher im Falle eines Mangels benachteiligt. Solche Klauseln sind wirkungslos, es sei denn, der Verbraucher wurde vor der Vertragserklärung ausreichend informiert und die Abweichung ist ausdrücklich im Vertrag festgehalten.

Der zweite Absatz bezieht sich auf die Verjährung von Ansprüchen bei Mängeln. Wenn der Verbraucher vor dem Mitteilung eines Mangels eine probate Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfristen getroffen hat, ist dies nur dann wirksam, wenn der Verbraucher darüber informiert wurde und dies ausdrücklich im Vertrag steht. So soll sichergestellt werden, dass Verbraucher nicht benachteiligt werden, indem sie weniger Zeit haben, Ansprüche geltend zu machen.

Beispiele für die Anwendung des Gesetzes

Stellen wir uns vor, Thomas kauft ein gebrauchtes Auto von einem Unternehmer. Im Vertrag steht eine Klausel, die besagt, dass der Käufer jegliche Mängel innerhalb von nur vier Wochen melden muss und sonst das Recht auf Gewährleistung verliert. Thomas bemerkt nach fünf Wochen einen Mangel und fragt sich, ob er dennoch Ansprüche geltend machen kann. Dank § 476 hat Thomas in diesem Fall gute Chancen: Die Klausel könnte als unzulässig erachtet werden, da sie ihm unangemessene Nachteile auferlegt, ohne dass er genügend Informationen dazu hatte.

Ein anderes Beispiel: Lisa kauft ein neues Smartphone. Vor dem Kauf erklärt die Verkäuferin, dass die Garantiezeit auf ein Jahr verkürzt wird. Lisa wird ausführlich über die Verkürzung informiert und stimmt dann zu. Hier gilt die Regelung laut § 476, da der Verbraucher vorher informiert wurde und die Abweichung im Vertrag festgehalten ist. Lisa muss in dieser Situation die gesetzliche Frist von zwei Jahren akzeptieren.

Zusammenfassend schützt § 476 das Verbraucherrecht und sorgt dafür, dass Käufer nicht durch unfaire Vertragsbedingungen benachteiligt werden. Verbraucher sollten sich immer bewusst sein, welche Rechte ihnen zustehen und bei Unklarheiten Rückfragen stellen. Dies ist wichtig, um potenzielle Nachteile zu vermeiden und einen fairen Vertrag abzuschließen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de